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Document 41998D0053
The Schengen acquis - Decision of the Executive Committee of 16 December 1998 on the abolition of the grey list of States whose nationals are subject to the visa requirement by certain Schengen States (SCH/Com-ex (98) 53, rev. 2)
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Abschaffung der grauen Liste der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengen-Staaten visumpflichtig sind (SCH/Com-ex (98) 53, 2. Rev.)
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Abschaffung der grauen Liste der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengen-Staaten visumpflichtig sind (SCH/Com-ex (98) 53, 2. Rev.)
ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 206–206
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 09/04/2001; Aufgehoben durch 32001R0539
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Abschaffung der grauen Liste der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengen-Staaten visumpflichtig sind (SCH/Com-ex (98) 53, 2. Rev.)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0206 - 0206
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 16. Dezember 1998 über die Abschaffung der grauen Liste der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengen-Staaten visumpflichtig sind (SCH/Com-ex (98) 53, 2. Rev.) DER EXEKUTIVAUSSCHUSS - gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 9 dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Personenverkehrs ihre Visumpolitik im Einvernehmen fortwährend zu harmonisieren, um mögliche negative Folgen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden, geleitet von dem Wunsch, die derzeit bei den Schengener Vertragspartnern noch bestehenden unterschiedlichen Visumregelungen hinsichtlich der in Teil III der Anlage 1 zur GKI(1) aufgeführten Staaten Bolivien und Ecuador möglichst rasch zu beseitigen, gestützt auf das am 15. Dezember 1992 von den Ministern und Staatssekretären in Madrid angenommene Dokument "Wesentliche Kriterien zur Aufnahme von Ländern in die gemeinsame Liste der visapflichtigen Staaten" (SCH/M (92) 32 rev.) sowie dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 in Wien (SCH/Comex (97) 32), in der Erkenntnis, dass die in den Ziffern 1 bis 3 des Exekutivausschussbeschlusses vom 15. Dezember 1997 (SCH/Comex (97) 32) vorgegebenen Maßnahmen eingeleitet sind - BESCHLIESST: 1. Bolivien und Ecuador werden in die Übersicht der Staaten aufgenommen, deren Angehörige in keinem Schengener Staat der Visumpflicht unterliegen. 2. Die Schengen-Staaten leiten die erforderlichen Maßnahmen zur Abschaffung der Visumpflicht für Estland, Lettland und Litauen bis spätestens zum 1. März 1999 ein. 3. Die Schengen-Staaten bitten die baltischen Staaten, dem UN-Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 beizutreten, damit die gesamte Wohnbevölkerung der baltischen Staaten zukünftig in den Genuss des visumfreien Reiseverkehrs in die Schengen-Staaten kommen kann. Der Beschluss tritt in Kraft, wenn die Vertragsstaaten die Umsetzung der Maßnahmen notifiziert haben. Berlin, den 16. Dezember 1998 Der Vorsitzende C. H. Schapper (1) Siehe SCH/Comex (99) 13.