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Document 31997D0375

97/375/EG: Entscheidung des Rates vom 9. Juni 1997 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 17 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende fakultative Maßnahme zu treffen

ABl. L 158 vom 17.6.1997, p. 43–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32007D0133

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/375/oj

31997D0375

97/375/EG: Entscheidung des Rates vom 9. Juni 1997 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 17 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende fakultative Maßnahme zu treffen

Amtsblatt Nr. L 158 vom 17/06/1997 S. 0043 - 0043


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 9. Juni 1997 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 17 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende fakultative Maßnahme zu treffen (97/375/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Das Vereinigte Königreich wurde mit der Entscheidung 93/111/EWG (2) nach dem Verfahren des Artikels 27 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1996 eine von Artikel 17 Absatz 1 derselben Richtlinie abweichende Maßnahme anzuwenden.

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben, das am 19. November 1996 bei der Kommission eingegangen ist, beantragt, zur Verlängerung der genannten abweichenden Maßnahme ermächtigt zu werden.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 18. Dezember 1996 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs unterrichtet.

Die von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sondermaßnahme ist Bestandteil einer fakultativen Steuerregelung zugunsten von Unternehmen, deren Jahresumsatz 400 000 Pfund Sterling nicht übersteigt; diese Regelung stützt sich auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Richtlinie, wonach die Entrichtung der Steuer bis zur Vereinnahmung des Entgelts aufgeschoben werden kann.

Das Vereinigte Königreich möchte die Umsatzschwelle von 350 000 auf 400 000 Pfund Sterling anheben, um der Inflation Rechnung zu tragen.

Angesichts der Zahl der Unternehmen, die bereits für diese vereinfachte Regelung optiert haben, und der begrenzten Dauer der Verlängerung ist eine abweichende Maßnahme vertretbar.

Die abweichende Maßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften.

Die Kommission hat am 10. Juli 1996 ein Arbeitsprogramm verabschiedet, das auf dem Konzept eines stufenweisen Übergangs zu einem neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem beruht.

Da das letzte Vorschlagspaket Mitte 1999 vorgelegt werden soll, wird die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1999 erteilt, damit die Vereinbarkeit der abweichenden Maßnahme mit dem Gesamtkonzept des neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems geprüft werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 1999 ermächtigt, für Unternehmen, deren Jahresumsatz 400 000 Pfund Sterling nicht übersteigt, auf fakultativer Basis vorzusehen, daß diese das Vorsteuerabzugsrecht auf den Zeitpunkt der Zahlung an den leistenden Unternehmer hinausschieben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89).

(2) ABl. Nr. L 43 vom 20. 2. 1993, S. 46.

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