EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997D0189

97/189/EG: Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme einzuführen

ABl. L 80 vom 21.3.1997, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/189/oj

31997D0189

97/189/EG: Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme einzuführen

Amtsblatt Nr. L 080 vom 21/03/1997 S. 0020 - 0020


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme einzuführen (97/189/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung folgender Gründe:

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Die deutsche und die französische Regierung haben mit Schreiben, deren Eingang bei der Kommission am 13. August 1996 bzw. am 11. September 1996 registriert wurde, eine Ermächtigung zur Einführung einer Sondermaßnahme bezüglich des Baus und der Unterhaltung einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim in französischem Hoheitsgebiet und Eschau in deutschem Hoheitsgebiet beantragt.

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 über den Antrag der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik unterrichtet.

Die Sondermaßnahme zielt darauf ab, bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie beim innergemeinschaftlichen Erwerb und der Einfuhr von Gegenständen, die für den Bau oder die Unterhaltung der Rheinbrücke bestimmt sind, bis zur Bauabnahme die gesamte Baustelle, und ab diesem Zeitpunkt zehn Jahre lang die Grenzbrücke als französisches Hoheitsgebiet anzusehen.

Ohne eine Sondermaßnahme müßte bei jeder einzelnen Lieferung oder Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Bau und der Unterhaltung der Brücke ermittelt werden, ob der Ort der Besteuerung in Deutschland oder in Frankreich liegt. Eine derartige Steuerregelung wäre für die mit den Arbeiten beauftragten Wirtschaftsteilnehmer mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden.

Mit dieser abweichenden Regelung soll die Steuererhebung beim Bau und bei der Unterhaltung der Brücke vereinfacht werden.

Diese abweichende Regelung hat keinen Einfluß auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer und hat daher auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften aus dem Mehrwertsteueraufkommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik ermächtigt, bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie beim innergemeinschaftlichen Erwerb und der Einfuhr von Gegenständen, die für den Bau oder die Unterhaltung der Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim in französischem Hoheitsgebiet und Eschau in deutschem Hoheitsgebiet bestimmt sind, folgendes zugrunde zu legen:

- bis zur Bauabnahme gilt die gesamte Baustelle als französisches Hoheitsgebiet;

- vom Zeitpunkt der Bauabnahme an gilt die Grenzbrücke zehn Jahre lang als französisches Hoheitsgebiet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. Nr. L 338 vom 20. 12. 1996, S. 89).

Top