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Document 31993D0111

93/111/EWG: Entscheidung des Rates vom 15. Februar 1993 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine fakultative abweichende Maßnahme zu Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzuwenden

ABl. L 43 vom 20.2.1993, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/111/oj

31993D0111

93/111/EWG: Entscheidung des Rates vom 15. Februar 1993 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine fakultative abweichende Maßnahme zu Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 043 vom 20/02/1993 S. 0046 - 0046


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15. Februar 1993 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine fakultative abweichende Maßnahme zu Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzuwenden

(93/111/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Das Vereinigte Königreich wurde mit der Entscheidung 90/497/EWG (2) nach dem Verfahren des Artikels 27 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 eine von Artikel 17 Absatz 1 der genannten Richtlinie abweichende Maßnahme anzuwenden.

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 26. Oktober 1992, das am 28. Oktober 1992 bei der Kommission eingetragen wurde, die Ermächtigung beantragt, die genannte abweichende Maßnahme bis zum 31. Dezember 1996 zu verlängern.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 27. November 1992 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs unterrichtet.

Diese abweichende Sondermaßnahme zu Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG steht im Zusammenhang mit einer fakultativen Steuerregelung zugunsten von Unternehmen, deren Jahresumsatz 350 000 Pfund Sterling nicht übersteigt; diese Regelung stützt sich auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 derselben Richtlinie und sieht die Möglichkeit vor, die Steuer erst zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts zu entrichten.

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, die Obergrenze des Umsatzes von 300 000 Pfund Sterling auf 350 000 Pfund Sterling zu erhöhen, um der Inflation Rechnung zu tragen.

Dem Antrag kann stattgegeben werden, da zum einen nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen für diese vereinfachte Regelung optiert hat und zum anderen die Anwendungsdauer dieser Verlängerung begrenzt ist.

Die genannte abweichende Maßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, für Unternehmen, deren Jahresumsatz 350 000 Pfund Sterling nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 1996 auf fakultativer Basis vorzusehen, daß diese das Vorsteuerabzugsrecht auf den Zeitpunkt der Zahlung an den leistenden Unternehmer hinausschieben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Geschehen zuBrüssel am 15. Februar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JELVED

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (Abl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1992, S. 47).

(2) ABl. Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 45.

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