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Document 31993D0110

93/110/EWG: Entscheidung des Rates vom 15. Februar 1993 zur Ermächtigung der Französischen Republik, die Anwendung einer von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

ABl. L 43 vom 20.2.1993, p. 44–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/110/oj

31993D0110

93/110/EWG: Entscheidung des Rates vom 15. Februar 1993 zur Ermächtigung der Französischen Republik, die Anwendung einer von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

Amtsblatt Nr. L 043 vom 20/02/1993 S. 0044 - 0045


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15. Februar 1993 zur Ermächtigung der Französischen Republik, die Anwendung einer von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

(93/110/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

gestützt auf die Entscheidung 89/683/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG abweichende Maßnahme anzuwenden (2),

auf Vorschlag der Kommission im Anschluß an den Bericht der Kommission über die Anwendung der Entscheidung 89/683/EWG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Mehrwertsteuer (MwSt.) zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Die Regierung der Französischen Republik hat mit beim Generalsekretariat der Kommission am 22. Oktober 1992 eingetragenem Schreiben um die Ermächtigung nachgesucht, die Anwendung der auf der Grundlage von Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG durch die Entscheidung 89/683/EWG gewährte befristete abweichende Maßnahme zu verlängern.

Der Bericht der Kommission über die Anwendung der genannten Maßnahme im Zeitraum 1991 bis 1992 hat die Nützlichkeit und Wirksamkeit der Ermächtigung in dem besonders betrugsanfälligen Wiederverwertungssektor offengelegt. Der Bericht gelangt zu der Schlußfolgerung, daß gegen deren Verlängerung nichts einzuwenden ist, sofern sie zeitlich begrenzt gewährt wird.

Die anderen Mitgliedstaaten sind am 20. November 1992 von dem Antrag der Regierung der Französischen Republik unterrichtet worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG wird die Französische Republik ermächtigt, unaufbereitete Industrieabfälle und wiederverwertbares Material bis zum 31. Dezember 1996 von der MwSt. zu befreien, wenn es sich handelt:

a) um Lieferungen

- von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500 000 ffrs,

- von Unternehmen, die keine ständige Einrichtung besitzen oder die über eine ständige Einrichtung verfügen und im Vorjahr mit diesen Materialien einen Umsatz von weniger als 6 Millionen ffrs erzielt haben, es sei denn, daß sie diese Umsätze der MwSt. unterwerfen können,

b) um Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbsgeschäfte.

Artikel 2

In Abweichung von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG wird die Französische Republik ermächtigt, bei den für Steuerpflichtige bestimmten Lieferungen von unaufbereiteten Industrieabfällen und wiederverwertbarem Material aus Nichteisenmetallen und ihren Legierungen bis zum 31. Dezember 1996 eine Regelung zur Aussetzung der Zahlung der MwSt. vorzusehen, wenn diese Lieferungen nicht gemäß Artikel 1 von der MwSt. befreit sind.

Die steuerpflichtigen Empfänger haben die MwSt. auf diese Lieferungen zu entrichten, wenn diese Erzeugnisse nicht zur Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand oder zur Herstellung von mehrwertsteuerpflichtigen Erzeugnissen oder zur Weiterveräusserung von mehrwertsteuerpflichtigen Erzeugnissen in unverändertem Zustand bestimmt sind.

Artikel 3

Anhand eines von der Kommission vorzulegenden Berichts über die Anwendung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Ermächtigungen, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Ratsentscheidung beigefügt ist, entscheidet der Rat bis zum 31. Dezember 1996, ob die Ermächtigung zu verlängern ist.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zuBrüssel am 15. Februar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JELVED

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. Nr. 384 vom 31. 12. 1992, S. 47).

(2) ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 31.

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