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Document 31990R3073

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3073/90 DES RATES VOM 22. OKTOBER 1990 ZUR ERNEUTEN AENDERUNG DER ARTIKEL 6 UND 17 DES PROTOKOLLS UEBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER " URSPRUNGSERZEUGNISSE " UND UEBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN ZUM KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FOEDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN

ABl. L 295 vom 26.10.1990, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3073/oj

31990R3073

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3073/90 DES RATES VOM 22. OKTOBER 1990 ZUR ERNEUTEN AENDERUNG DER ARTIKEL 6 UND 17 DES PROTOKOLLS UEBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER " URSPRUNGSERZEUGNISSE " UND UEBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN ZUM KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FOEDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN

Amtsblatt Nr. L 295 vom 26/10/1990 S. 0006 - 0006


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3073/90 DES RATES vom 22. Oktober 1990 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1) wurde am 2. April 1980 unterzeichnet und trat am 1. April 1983 in Kraft.

Artikel 6

des diesem Abkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2), nachstehend "Protokoll" genannt, geändert durch den Beschluß Nr. 2/83 des Kooperationsrates (3), sieht vor, daß bei der automatischen Anpassung des Stichtages die in Ecu ausgedrückten Beträge von der Gemeinschaft erforderlichenfalls geändert werden können.

Die in Ecu ausgedrückten Beträge waren am 1. Oktober 1988 in einigen nationalen Währungen niedriger als die entsprechenden Beträge zum 1. Oktober 1986. Eine aufgrund des obengenannten Beschlusses automatisch durchgeführte Anpassung des Stichtages würde bei der Umrechnung in diese nationalen Währungen zu einer realen Verminderung der für die vereinfachten Verfahren vorgesehenen Hoechstwerte führen. Um dies zu verhindern, müssen die in Ecu ausgedrückten Hoechstwerte erhöht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Betrag "2 590 ECU" durch "2 820 ECU" ersetzt.

2. In Artikel 17 Absatz 2 wird der Betrag "180 ECU" durch "200 ECU" und der Betrag "515 ECU" durch "565 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DE MICHELIS

(1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 3. 1983, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 41 vom 14. 3. 1983, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 192 vom 16. 7. 1983, S. 6.

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