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Document 62015TN0587

Rechtssache T-587/15: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Rose Vision/Kommission

ABl. C 398 vom 30.11.2015, blz. 73–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/73


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Rose Vision/Kommission

(Rechtssache T-587/15)

(2015/C 398/86)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Rose Vision, S.L. (Pozuelo de Alarcón, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: J. Marín López, abogado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

erstens auf der Grundlage von Art. 263 AEUV den Beschluss der Kommission C(2015) 5449 final vom 28. Juli 2015 hinsichtlich der Rückerstattung eines Gesamtbetrags von 5 35  613,20 Euro zuzüglich Zinsen durch die Rose Vision S.L. für nichtig zu erklären;

zweitens auf der Grundlage von Art. 272 AEUV festzustellen, dass die Kommission gegen Punkt II.14 Abs. 1 Buchst. a und gegen Punkt II.22 Abs. 5 der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Prüfung 11-INFS-025 und der Prüfung 11-BA119-016 verstoßen hat, die bei Rose Vision im Rahmen ihrer Teilnahme an dem Projekt „Support action to the Integral Satcon Initiative (sISI)“, dem Projekt „Implementing cooperation on Future Internet and ICT Components between Europe and Latin America (FIRST)“, dem Projekt „Supporting the future of the NEM European Technology Platform (FutureNEM)“, dem Projekt „Support Action for the NEM European Technology Platform (4NEM)“ und dem Projekt „Structural Funds for Regional Research Advancement (SFERA)“durchgeführt wurden;

drittens auf der Grundlage von Art. 272 AEUV festzustellen, dass der Abschlussbericht der Prüfung 11-INFS-025 und der Bericht der Prüfung 11-BA119-016, die unter Verstoß gegen Punkt II.14 Abs. 1 Buchst. a und gegen Punkt II.22 Abs. 5 der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms erstellt wurden, vertraglich nichtig sowie ungültig und unwirksam sind;

viertens auf der Grundlage von Art. 272 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 1 AEUV festzustellen, dass Rose Vision der Kommission den in dem Beschluss der Kommission C(2015) 5449 final vom 28. Juli 2015 genannten Betrag von 5 35  613,20 Euro zuzüglich Zinsen nicht schuldet;

fünftens auf der Grundlage von Art. 272 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 1 AEUV die Kommission zu verurteilen, an Rose Vision die fälligen Beträge für die Teilnahme von Rose Vision an den Projekten des Siebten Rahmenprogramms zu zahlen, die sich derzeit auf 1 95  571,13 Euro für die Projekte der Kommission sISI, FIRST, FutureNEM, 4NEM und SFERA und auf 2 17  729,37 Euro, zuzüglich jener, die in der Zukunft fällig werden, für die Projekte der Europäischen Forschungsagentur E-Sponder und MaPEer SME belaufen. Beide Beträge, die vorläufig sind und einer genaueren Berechnung bedürfen, die zu einem späteren Zeitpunkt dieses Verfahrens vorgenommen werden wird, erhöhen sich jedenfalls um die in Punkt II.5 Abs. 5 der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms vorgesehenen Zinsen;

und sechstens auf der Grundlage von Art. 272 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 1 und 2 AEUV die Kommission zu verurteilen, Rose Vision die vertraglichen Schäden zu ersetzen, die durch den Verstoß gegen Punkt II.14 Abs. 1 Buchst. a, gegen Punkt II.22 Abs. 5 und gegen Punkt II.5 Abs. 3 Buchst. d der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms entstanden sind, sowie die außervertraglichen Schäden zu ersetzen, die durch die Eintragung von Rose Vision in das Frühwarnsystem (FWS), Kategorie W 2, in der in Rn. 114 der Klageschrift angegebenen oder in der vom Gericht nach billigem Ermessen für angemessen erachteten Höhe entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Abschlussbericht der Prüfung 11-INFS-025 vom 9. Oktober 2012 und der Abschlussbericht der Prüfung 11-BA119-016 vom 22. April 2013 verstießen gegen Punkt II.14 Abs. 1 Buchst. a der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms, soweit darin die Auffassung vertreten werde, dass die Kosten der Rose Vision nicht förderbar seien, weil sie nicht tatsächlich entstanden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Abschlussbericht der Prüfung 11-INFS-025 vom 9. Oktober 2012 und der Abschlussbericht der Prüfung 11-BA119-016 vom 22. April 2013 verstießen gegen Punkt II.22 Abs. 5 der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms.

3.

Dritter Klagegrund: Die Aussetzung der Zahlungen der Kommission an Rose Vision in allen Projekten des Siebten Rahmenprogramms, an dem Rose Vision teilgenommen habe, sowie die Aussetzung der Zahlungen der Agentur als Folge der von der Kommission beschlossenen Aussetzung stellten einen Verstoß gegen Punkt II.5 Abs. 3 Buchst. d der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms dar.

4.

Vierter Klagegrund: Die Aktivierung des Frühwarnsystems (FWS) hinsichtlich Rose Vision in Kategorie W 2 entbehre nach der in dem Urteil des Gerichts vom 22. April 2012, Planet/Kommission (T-320/09), vertretenen Auffassung jeglicher Rechtsgrundlage.


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