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Document 62015CN0150
Case C-150/15: Request for a preliminary ruling from the Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Germany) lodged on 30 March 2015 — Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten v N
Rechtssache C-150/15: Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 30. März 2015 — Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen N
Rechtssache C-150/15: Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 30. März 2015 — Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen N
ABl. C 236 vom 20.7.2015, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 30. März 2015 — Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen N
(Rechtssache C-150/15)
(2015/C 236/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten
Berufungsbeklagter: N
Andere Partei: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 9 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (1) dahingehend auszulegen,
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2. |
Ist Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung einer begründeten Furcht vor Verfolgung und einer tatsächlichen Gefahr („real risk“), durch einen der in Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, im Hinblick auf religiöse Betätigungen oder Verhaltensweisen, die von einer Glaubenslehre, zu der sich der Antragsteller aktiv bekennt, vorgeschrieben und zentraler Bestandteil derselben sind oder die sich auf die religiöse Überzeugung des Antragstellers im Sinne einer besonderen Wichtigkeit für dessen religiöse Identität stützen und in seinem Herkunftsland strafbewehrt verboten sind,
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3. |
Ist eine Vorschrift des nationalen Prozessrechts, die eine Bindung des Tatsachengerichts an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts vorsieht (hier: § 144 Abs. 6 VwGO), mit dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vereinbar, wenn das Tatsachengericht eine Norm des Unionsrechts anders auslegen möchte als das Revisionsgericht, an dieser Auslegung des Unionsrechts aber selbst nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV durch die vom nationalen Recht angeordnete Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gehindert ist? |
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, S. 9.