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Document 21998A1104(02)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1998 bis zum 20. Mai 2001

ABl. L 295 vom 4.11.1998, p. 34–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/05/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1998/2585/oj

Related Council regulation

21998A1104(02)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1998 bis zum 20. Mai 2001

Amtsblatt Nr. L 295 vom 04/11/1998 S. 0034 - 0039


PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1998 bis zum 20. Mai 2001

Artikel 1

Gemäß Artikel 2 des Abkommens werden 45 Thunfisch-Frostern/Wadenfängern und 30 Oberflächen-Langleinenfischern für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 21. Mai 1998, Lizenzen zur Ausübung des gleichzeitigen Fischfangs in der Fischereizone Madagaskars gewährt.

Daneben können auf Antrag der Gemeinschaft auch anderen Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Bedingungen, die von dem in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschuß festzulegen sind, einzelne Fanggenehmigungen erteilt werden.

Artikel 2

Die finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für die drei Jahre Laufzeit des Protokolls auf 304 000 ECU jährlich festgesetzt; die erste Jahrestranche ist bis zum 30. Oktober 1998, die zweite bis zum 20. Mai 1999 und die dritte bis zum 20. Mai 2000 zu zahlen. Dieser Betrag deckt den Fang von jährlich 9 500 Tonnen Thunfisch in den Gewässern Madagaskars ab; übersteigen die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone Madagaskars getätigten Thunfischfänge diese Menge, so wird der vorgenannte Betrag um 50 ECU je zusätzliche Tonne erhöht.

Der genannte Betrag wird auf das von den madagassischen Behörden bezeichnete Konto beim Schatzamt überwiesen.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner während des in Artikel 1 genannten Zeitraums mit einem Gesamtbetrag von 1 368 000 ECU, der nachstehend aufgeteilt ist, an der Finanzierung folgender Maßnahmen:

1. Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen Madagaskars zur besseren Erforschung der Fischereiressourcen im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung: 168 000 ECU.

Diese Beteiligung kann auf Antrag der Regierung Madagaskars in Form eines Beitrags zu den Kosten für internationale Tagungen erfolgen, die sich mit der besseren Erforschung sowie der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen befassen.

2. Unterstützung eines Systems zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischerei: 600 000 ECU.

3. Finanzierung von Stipendien und Ausbildungspraktika: 300 000 ECU.

4. Förderung der traditionellen Fischerei: 125 000 ECU.

5. Unterstützung der École nationale de l'enseignement maritime de Majunga (ENEM - Schiffahrtsschule): 175 000 ECU.

(2) Die zuständigen madagassischen Behörden übermitteln der Kommission spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, einen detaillierten Jahresbericht über die Verwendung der für die Maßnahmen nach Absatz 1 bereitgestellten Mittel, die Durchführung dieser Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften behält sich das Recht vor, beim Fischereiministerium ergänzende Auskünfte anzufordern und die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen.

(3) Die für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen bereitgestellten Beträge werden dem Fischereiministerium zur Verfügung gestellt und entsprechend ihrer Inanspruchnahme auf die von diesem bezeichneten Konten überwiesen.

Artikel 4

Versäumt es die Gemeinschaft, die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen zu leisten, so kann dies die Aussetzung des Fischereiabkommens zur Folge haben.

Artikel 5

Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 6

Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt ab 21. Mai 1998.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

1. Lizenzanträge und Lizenzerteilung

Die Lizenzen, die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zum Fischfang in den Gewässern Madagaskars berechtigen, werden wie folgt beantragt und erteilt:

a) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterbreitet den zuständigen Behörden Madagaskars über den Vertreter der Kommission auf Madagaskar gleichzeitig

- für jedes Schiff, das im Rahmen des Fischereiabkommens eine Fangtätigkeit auszuüben wünscht, mindestens 20 Tage vor Beginn des gewünschten Gültigkeitszeitraums einen Lizenzantrag des betreffenden Reeders,

- einen Jahresantrag zur vorherigen Genehmigung der Einfahrt in die Hoheitsgewässer Madagaskars; diese Genehmigung gilt für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz.

Für den Antrag ist das hierzu von Madagaskar vorgesehene Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden; außerdem ist ein Zahlungsnachweis über die vom Reeder zu entrichtende Vorauszahlung beizufügen.

b) Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffs ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Schiffs durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen wie das zu ersetzende Schiff ersetzt werden. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs gibt die ungültige Lizenz über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Madagaskar zurück an das für Fischerei zuständige Ministerium Madagaskars.

Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

- das Ausstellungsdatum,

- den Hinweis, daß diese Lizenz die Lizenz des vorangehenden Schiffs ungültig werden läßt und diese ersetzt.

Für die verbleibende Geltungsdauer sind keine Gebühren gemäß Artikel 5 des Abkommens zu entrichten.

c) Die Lizenz wird dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Madagaskar von den Behörden Madagaskars ausgehändigt.

d) Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Gleich nach Eingang der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Behörden Madagaskars, daß die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den madagassischen Fischereikontrollbehörden übermittelt wird. Per Fax kann eine Kopie der betreffenden Lizenz angefordert werden, solange die Lizenz selbst noch nicht vorliegt. Diese Kopie wird an Bord aufbewahrt.

e) Die Reeder von Thunfischfängern sind verpflichtet, sich von einem Konsignatar in Madagaskar vertreten zu lassen.

f) Die Behörden Madagaskars teilen vor Inkrafttreten des Abkommens alle erforderlichen Bankangaben für die Überweisung der Gebühren und Vorauszahlungen mit.

2. Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlung der Lizenzgebühren

a) Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

b) Die Gebühren sind auf 20 ECU je Tonne in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Madagaskars gefangenen Thunfisch festgesetzt. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das Schatzamt Madagaskars eine Vorauszahlung von 2 000 ECU pro Jahr je Thunfisch-Wadenfänger, 1 100 ECU pro Jahr je Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 150 BRT und 800 ECU pro Jahr je Oberflächen-Langleinenfischer mit 150 BRT oder weniger geleistet worden ist.

c) Die Endabrechnung der für ein Wirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird am Ende eines jeden Kalenderjahres von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anhand der Fangmeldungen erstellt, die jeder Reeder übermittelt und die von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten bestätigt wurden - ORSTOM, IEO (Spanisches ozeanographisches Institut) und USTA (Amt für Thunfischstatistiken von Antsiranana). Diese Abrechnung wird den Seefischereidienststellen Madagaskars und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Ausstehende Zahlungen müssen die Reeder gegenüber den Fischereidienststellen Madagaskars binnen 30 Tagen nach Zustellung der Endabrechnung begleichen.

Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als der als Vorauszahlung geleistete Betrag gemäß Buchstabe b), so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

3. Fangmeldungen

a) Die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in der Fischereizone Madagaskars berechtigten Schiffe müssen ihre Fangangaben den für Seefischerei zuständigen Dienststellen mit Durchschrift an die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Madagaskar wie folgt übermitteln:

Die Thunfisch-Wadenfänger und die Oberflächen-Langleinenfischer fuellen für jeden Fangeinsatz in der Fischereizone Madagaskars eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 aus. Die Formulare sind den in Unterabsatz 1 genannten zuständigen Behörden bis spätestens 30. September jeden Jahres zu übersenden.

Die Formulare sind leserlich auszufuellen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Sie sind überdies von jedem Schiff im Besitz einer Lizenz auszufuellen, auch wenn nicht gefischt wurde.

b) Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behalten sich die Behörden Madagaskars das Recht vor, die Lizenz des gegen die Vorschriften verstoßenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfuellung sämtlicher Formalitäten auszusetzen. In einem solchen Fall wird die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Madagaskar hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

4. Mitteilungen

Der Kapitän teilt der Küstenfunkstation Antsiranana über Funk oder Fernschreiben oder Fax und dem Fischereiministerium über Fax (Nr. (261 20) 224 16 55) mindestens 24 Stunden im voraus seine Absicht mit, mit seinem Schiff in die Fischereizone Madagaskars einzulaufen bzw. besagte Zone zu verlassen. Bei beabsichtigter Ausfahrt teilt er gleichzeitig die geschätzten Fangmengen mit, die während seines Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars getätigt worden sind.

Die Funkfrequenz sowie die Fernschreib- und Faxnummern werden in der Lizenz angegeben.

5. Beobachter

Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen die Thunfisch-Wadenfänger und die Oberflächen-Langleinenfischer einen Beobachter an Bord, der wie ein Offizier behandelt wird. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den madagassischen Behörden festgesetzt, überschreitet in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Der Beobachter an Bord

- beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

- überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

- nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

- erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

- überprüft die Fangangaben zur Fischereizone Madagaskars im Logbuch.

Während seines Aufenthalts an Bord

- trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und sein Aufenthalt an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

- geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffs.

Der Reeder oder sein Konsignatar und die Behörden Madagaskars legen einvernehmlich die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord fest.

Der Reeder zahlt an die Regierung Madagaskars über seinen Konsignatar einen Betrag von 10 ECU für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Thunfisch-Wadenfängers oder eines Oberflächen-Langleinenfischers verbringt. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zu Lasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen Madagaskars übernehmen bzw. absetzen kann.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von 12 Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

6. Anheuern von Seeleuten

In der Flotte der Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer werden für die Dauer des Fischwirtschaftsjahres mindestens sechs madagassische Seeleute ständig beschäftigt.

Werden diese Seeleute nicht angemustert, so sind die Reeder verpflichtet, die Heuer des oder der nicht angemusterten Seeleute vollständig zu zahlen; dieses Geld kommt der Ausbildung von madagassischen Fischern zugute und wird auf ein dem Konsignatar mitgeteiltes Konto überwiesen.

Die Heuerverträge dieser Seeleute werden zwischen den Konsignataren und den Beteiligten geschlossen.

7. Fanggebiete

Die den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zugänglichen Fanggebiete sind sämtliche Gewässer unter madagassischer Gerichtsbarkeit außerhalb des Küstenstreifens von zehn Seemeilen.

Falls die Behörden Madagaskars beschließen, versuchsweise Fischsammelstellen mit entsprechenden Vorrichtungen einzurichten, so teilen sie dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den Konsignataren der betreffenden Reeder unter Angabe der geographischen Koordinaten dieser Sammelstellen mit.

Ab dem 30. Tag nach dieser Mitteilung ist es untersagt, sich diesen Vorrichtungen weiter als 1,5 Meilen zu nähern. Jeglicher Abbau von Vorrichtungen für Fischsammelstellen ist denselben Parteien unverzüglich mitzuteilen.

8. Inanspruchnahme von Hafenanlagen

Die Behörden Madagaskars legen im Einvernehmen mit den Benutzern die Bedingungen für die Benutzung der Hafeneinrichtungen fest.

9. Kontrollen und Überwachung der Fangtätigkeit

Die Fischereifahrzeuge im Besitz einer Lizenz gestatten und erleichtern jedem madagassischen Beamten, der mit Kontrollen bzw. der Überwachung der Fischereitätigkeit beauftragt ist, das An-Bord-kommen und die Erfuellung seiner Aufgaben.

10. Umladungen

Wird Fisch umgeladen, so übergeben die Hochsee-Thunfischfroster die Mengen, die sie nicht an Bord behalten, einer von den zuständigen Fischereibehörden Madagaskars benannten Gesellschaft oder Organisation.

11. Dienstleistungen

Die in der Fischereizone Madagaskars tätigen Gemeinschaftsreeder bemühen sich, bevorzugt madagassische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Überholung von Schiffen, Laden und Löschen, Schiffsbedarf, Konsignation usw.).

12. Verfahren im Fall einer Aufbringung

a) Meldung

Das madagassische Fischereiministerium unterrichtet die Delegation und den Flaggenstaat binnen höchstens 48 Stunden von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das im Rahmen des Fischereiabkommens tätig ist, in der Fischereizone Madagaskars und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

b) Regelung der Aufbringung

Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Verordnungen kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:

- außergerichtliche Beilegung: in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgelds innerhalb der vom madagassischen Recht vorgesehenen Spanne;

- gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Madagaskars, wenn keine Regelung im Wege der außergerichtlichen Beilegung zustande gekommen ist.

c) Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn

- die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfuellt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde;

- bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, daß eine Bankkaution hinterlegt wurde.

Anlage 1

ANTRAGSFORMULAR

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Erstantrag oder Verlängerung:

2. Schiffsname und Flaggenstaat:

3. Geltungsdauer: von bis

4. Name des Reeders:

5. Anschrift des Reeders:

6. Name und Anschrift des Befrachters (sofern nicht dieselben wie unter 4 und 5):

7. Name und Anschrift des offiziellen Vertreters in Madagaskar:

8. Name des Schiffskapitäns:

9. Schiffstyp:

10. Registriernummer:

11. Äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffs:

12. Registrierhafen und -land:

13. Länge und Breite des Schiffs über alles:

14. Brutto- und Nettoraumzahl des Schiffs:

15. Marke und Leistung der Hauptmaschine:

16. Gefrierkapazität (Tonnen/Tag):

17. Laderaumkapazität (m3):

18. Rufzeichen:

19. Sonstige Fernmeldegeräte (Fernschreiber, Fax):

20. Fangtechnische Geräte:

21. Besatzungsmitglieder nach Staatszugehörigkeit:

22. Fanglizenznummer (bei Verlängerungsantrag Lizenz beifügen):

Der Unterzeichnete haftet für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und verpflichtet sich, diese einzuhalten.

(Stempel und Unterschrift des Reeders)

(Datum)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

ICCAT LOGBOOK for TUNA FISHERY

Vessel name

Gross tonnes

Longline Bait boat Purse seiner Trawling Others Pageofpages

Flag country

Capacity (MT)

Registration No

Captain

month

day

year

port

Company or owner

No of crew

Boat LEFT

19 . .

Address

Reporting date

Boat RETURNED

19 . .

Reported by

Number of days at sea

days

Number of fishing days or number of sets made

Trip number

19 . .

Dates

Area

Effort (number of hooks used)

C A T C H E S

Bait used

Bluefin tuna Thunnus thynnus or maccoyii

Yellowfin tuna Thunnus albacares

Bigeye tuna Thunnus obesus

Albacore Thunnus alalunga

Swordfish Xiphias gladius

Striped marlin White marlin Tetrapturus audax or albidus

Black marlin Makaira indica

Sailfish Istiophorus albicans or platypterus

Skipjack Katsuwonus pelamis

Miscellaneous fish

Daily total (in weight) (kg only)

No

kg

No

kg

No

kg

No

kg

No

kg

No

kg

No

kg

No

kg

No

kg

Sp

kg

Month

Day

Latitude N/S

Longitude E/W

Surf. water temp. (in °C)

Saury

Squid

Live bait

Others

0

1

0

2

0

3

0

4

0

5

0

6

0

7

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8

0

9

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0

1

1

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3

1

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5

1

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7

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8

1

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0

2

1

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2

2

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5

2

6

2

7

2

8

2

9

3

0

3

1

Landing weight (in kg)

Remarks: 1. Use one sheet per month, and one line per day.

2. At the end of each trip, forward a copy of the log to your correspondent or to ICCAT, General Mula 17, Madrid 1, Spain.

3. 'Day' refers to the day you set the line.

4. Fishing area refers to the noon position of the boat, round off minutes, and record degrees of latitude and longitude. Be sure to record N/S and E/W.

5. The bottom line ('landing weight') should be completed only at the end of the trip. Actual weight at the time of unloading should be recorded.

6. All information reported herein will be kept strictly confidential.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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