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Document 31992R0706

VERORDNUNG (EWG) Nr. 706/92 DER KOMMISSION vom 20. März 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2167/83 über die Durchführungsbestimmungen zur Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

ABl. L 75 vom 21.3.1992, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/706/oj

31992R0706

VERORDNUNG (EWG) Nr. 706/92 DER KOMMISSION vom 20. März 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2167/83 über die Durchführungsbestimmungen zur Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen -

Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/1992 S. 0031 - 0032


VERORDNUNG (EWG) Nr. 706/92 DER KOMMISSION vom 20. März 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2167/83 über die Durchführungsbestimmungen zur Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 374/92 (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

der Verordnung (EWG) Nr. 2167/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2571/90 (4), bestimmt, wem die Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Schulkinder zugute kommt. Angesichts der Vielfalt der schulischen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten ist es jedoch nicht möglich, diese Regelung überall in der Gemeinschaft einheitlich anzuwenden. Der betreffende Artikel sollte deshalb deutlicher formuliert werden.

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2167/83 darf überdies mehreren der beihilfebegünstigten Erzeugnisse Fluor zugesetzt werden. Zur Beseitigung von Unklarheiten, die sich hinsichtlich dieser Bestimmung ergeben könnten, sollte dieser Absatz klarer abgefasst werden.

Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung werden zur Verwaltung der genannten Regelung pro Schuljahr numerierte Berechtigungsscheine ausgegeben. Um den daraus entstehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollten Berechtigungsscheine zugelassen werden, die mehrere Jahre Gültigkeit haben.

Artikel 7

Absatz 4 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, für den Monat oder das Schuljahr, in dem Erzeugnisse geliefert werden, einen Vorschuß auf die beantragte Beihilfe zu gewähren, wenn sie die Zahlungsbelege innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung abrechnen. Um auch hier den sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Zahlungsbelege jährlich abgerechnet werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2167/83 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Die Begünstigten der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 genannten Gemeinschaftsbeihilfe sind Schüler und Studenten, die regelmässig schulische Einrichtungen jeder Art besuchen,

- und zwar auch Kinder, die einen Kindergarten oder eine andere vorschulische, von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats verwaltete oder anerkannte Einrichtung besuchen;

- jedoch nicht Studenten, die Universitäten oder höhere, den Universitäten gleichgestellte Lehranstalten besuchen.

(2) Die Schüler der genannten Einrichtungen erhalten die Gemeinschaftsbeihilfe auch während ihres Aufenthalts in Ferieneinrichtungen, die von einer der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Stellen verwaltet werden."

2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten können den Zusatz von höchstens 5 mg Fluor/kg zu den Erzeugnissen der Kategorien I und II des Anhangs genehmigen."

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten können jedoch die im ersten Unterabsatz genannten Berechtigungsscheine für einen längeren Zeitraum, der höchstens fünf Schuljahre betragen darf, ausstellen."

b) Dem Absatz 4 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Bei Anwendung von Absatz 1 zweiter Unterabsatz gelten diese Vorschriften gleichermassen für das jeweilige, auf dem Berechtigungsschein ausgewiesene Schuljahr."

4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

"Die Beihilfe wird entweder der schulischen Einrichtung oder der Stelle gewährt, die den Beihilfeantrag für die Erzeugnisse stellt, die an die von ihr betreuten Schüler verteilt werden. Diese Antragsteller müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassen sein;".

b) In Artikel 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Name und Anschrift der schulischen Einrichtung oder Stelle bei Anwendung von Absatz 1 zweiter Unterabsatz";

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Ausser im Fall höherer Gewalt oder wenn hinsichtlich des Beihilfeanspruchs ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden ist, zahlt die zuständige Stelle die Beihilfe binnen vier Monaten ab dem Tag des Eingangs des in Absatz 3 genannten Antrags.

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sind jedoch befugt, binnen drei Monaten ab dem Tag der Einreichung des in Absatz 3 genannten Antrags einen Vorschuß zu zahlen. Dieser wird jedoch erst nach Leistung einer gleich hohen Sicherheit ausgezahlt. In diesem Fall:

- darf die zuständige Stelle dem Vorschuß auf Antrag des Beteiligten für die gelieferte Menge, d. h. ohne Vorlage der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Belege, zahlen. Der Lieferant legt innerhalb eines Monats ab dem Tag der Vorschußzahlung die für die Gewährung der endgültigen Beihilfe erforderlichen Unterlagen der zuständigen Stelle vor, sofern diese nicht den Kontrollbericht gemäß Artikel 6 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich erstellt;

- erfolgt die endgültige Zahlung spätestens am Ende des sechsten Monats nach dem Ende des betreffenden Schuljahres oder des Ferienaufenthalts."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 41 vom 18. 2. 1992, S. 9. (3) ABl. Nr. L 206 vom 30. 7. 1983, S. 75. (4) ABl. Nr. L 243 vom 6. 9. 1990, S. 17.

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