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Document 62020CN0288
Case C-288/20: Request for a preliminary ruling from the Tribunal Judiciaire — Bobigny (France) lodged on 30 June 2020 — BNP Paribas Personal Finance SA v ZD
Rechtssache C-288/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judiciaire — Bobigny (Frankreich), eingereicht am 30. Juni 2020 — BNP Paribas Personal Finance SA/ZD
Rechtssache C-288/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judiciaire — Bobigny (Frankreich), eingereicht am 30. Juni 2020 — BNP Paribas Personal Finance SA/ZD
ABl. C 297 vom 7.9.2020, p. 32–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 297/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judiciaire — Bobigny (Frankreich), eingereicht am 30. Juni 2020 — BNP Paribas Personal Finance SA/ZD
(Rechtssache C-288/20)
(2020/C 297/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judiciaire — Bobigny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BNP Paribas Personal Finance SA
Beklagter: ZD
Vorlagefragen
1. |
Fallen Klauseln wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, die u. a. vorsehen, dass der Schweizer Franken die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, was zur Folge hat, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, unter den Hauptgegenstand des Vertrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 (1), wenn die Höhe der Wechselkosten nicht gerügt wird und es Klauseln gibt, die zu festgelegten Zeitpunkten die Möglichkeit für den Darlehensnehmer vorsehen, eine Option der Umrechnung in Euro gemäß einer im Voraus festgelegten Formel auszuüben? |
2. |
Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge eine Klausel oder eine Ansammlung von Klauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „klar und verständlich“ im Sinne der Richtlinie sind, weil
obwohl im Angebot u. a. keine ausdrückliche Nennung des „Wechselkursrisikos“, das der Darlehensnehmer trägt, wenn er keine Einkünfte in der Kontowährung erhält, und keine ausdrückliche Nennung des „Zinssatzrisikos“ enthalten ist? |
3. |
Falls die zweite Frage bejaht wird: Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge eine Klausel oder eine Ansammlung von Klauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „klar und verständlich“ im Sinne der Richtlinie sind, wenn in einem Vertrag mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als 20 Jahren zu den in der zweiten Frage genannten Gesichtspunkten lediglich eine Simulation eines Rückgangs des Wertes der Zahlungswährung im Vergleich zur Kontowährung um 5,27 % hinzukommt, ohne dass Begriffe wie „Risiko“ oder „Schwierigkeit“ genannt werden? |
4. |
Obliegt die Beweislast für den „klaren und verständlichen“ Charakter einer Klausel im Sinne der Richtlinie 93/13 einschließlich der den Vertragsabschluss begleitenden Umstände dem Gewerbetreibenden oder dem Verbraucher? |
5. |
Wenn die Beweislast für den klaren und verständlichen Charakter der Klausel dem Gewerbetreibenden obliegt, steht die Richtlinie 93/13 dann einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge es beim Vorliegen von Unterlagen über die Verkaufstechniken den Darlehensnehmern obliegt, zum einen zu beweisen, dass sie die Adressaten der in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen waren, und zum anderen, dass sie ihnen von der Bank mitgeteilt wurden, oder verlangt sie im Gegenteil, dass diese Gesichtspunkte eine Vermutung dafür darstellen, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen den Darlehensnehmern, auch mündlich, übermittelt wurden, und obliegt es dem Gewerbetreibenden, der für die Informationen haften muss, die von Dritten mitgeteilt werden, die er ausgewählt hat, diese einfache Vermutung zu widerlegen? |
6. |
Kann ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis in einem Vertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gegeben sein, in dem für zwei Parteien ein Wechselkursrisiko besteht, wenn zum einen der Gewerbetreibende über Mittel verfügt, das Wechselkursrisiko vorherzusehen, die über denen des Verbrauchers liegen, und zum anderen das vom Gewerbetreibenden getragene Risiko gedeckelt ist, während das vom Verbraucher getragene Risiko nicht gedeckelt ist? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).