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Document 62020CN0217

Rechtssache C-217/20: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Overijssel (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2020 — XXXX/Staatssecretaris van Financiën

ABl. C 297 vom 7.9.2020, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/22


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Overijssel (Niederlande), eingereicht am 25. Mai 2020 — XXXX/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-217/20)

(2020/C 297/30)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Overijssel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XXXX

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn oder einen Teil davon nicht wegen der Ausübung seines Rechts auf Jahresurlaub verliert? Oder ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn während der Ausübung seines Rechts auf Jahresurlaub ungeachtet der Ursache für sein Nichtarbeiten während des Urlaubs behält?

2.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 … dahin auszulegen, dass er nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, zu Beginn seines Urlaubs seinen Lohn bis zur Höhe seines unmittelbar vor Beginn seines Urlaubs erhaltenen Lohns behält, auch wenn dieser Lohn durch die lange Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit niedriger ist als der Lohn bei vollständiger Arbeitsfähigkeit?

3.

Ist das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub aufgrund von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 … und gefestigter EU-Rechtsprechung dahin auszulegen, dass es dagegen verstößt, bei Arbeitsunfähigkeit den Lohn während des Urlaubs zu kürzen?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


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