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Document 62019CA0224

Verbundene Rechtssachen C-224/19 und C-259/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 17 de Palma de Mallorca, des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta — Espagne) — CY/Caixabank SA (C-224/19), LG, PK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (C-259/19) (Vorlagen zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 und 7 – Verbraucherverträge – Hypothekendarlehen – Missbräuchliche Klauseln – Klausel, nach der der Darlehensnehmer die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung der Hypothek zu tragen hat – Wirkungen der Nichtigerklärung der genannten Klauseln – Befugnisse des nationalen Gerichts bei Vorliegen einer für „missbräuchlich“ befundenen Klausel – Verteilung der Kosten – Anwendung dispositiver nationaler Bestimmungen – Art. 3 Abs. 1 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln – Art. 4 Abs. 2 – Ausschluss der Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen – Voraussetzung – Art. 5 – Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln – Kosten – Verjährung – Effektivitätsgrundsatz)

ABl. C 297 vom 7.9.2020, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca, des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta — Espagne) — CY/Caixabank SA (C-224/19), LG, PK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (C-259/19)

(Verbundene Rechtssachen C-224/19 und C-259/19) (1)

(Vorlagen zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 und 7 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Missbräuchliche Klauseln - Klausel, nach der der Darlehensnehmer die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung der Hypothek zu tragen hat - Wirkungen der Nichtigerklärung der genannten Klauseln - Befugnisse des nationalen Gerichts bei Vorliegen einer für „missbräuchlich“ befundenen Klausel - Verteilung der Kosten - Anwendung dispositiver nationaler Bestimmungen - Art. 3 Abs. 1 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln - Art. 4 Abs. 2 - Ausschluss der Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen - Voraussetzung - Art. 5 - Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln - Kosten - Verjährung - Effektivitätsgrundsatz)

(2020/C 297/19)

Verfahrenssprache:

Vorlegende Gerichte

Juzgado de Primera Instancia n.o 17 de Palma de Mallorca, Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CY (C-224/19), LG, PK (C-259/19)

Beklagte: Caixabank SA (C-224/19), Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (C-259/19)

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht im Fall der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die vorschreibt, dass der Verbraucher die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung einer Hypothek zu zahlen hat, daran hindern, dem Verbraucher die Erstattung der in Anwendung dieser Klausel gezahlten Beträge zu versagen, es sei denn, nationale Rechtsvorschriften, die in Abwesenheit der genannten Klausel zur Anwendung kämen, erlegen dem Verbraucher die Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils dieser Kosten auf.

2.

Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen. Der Umstand, dass in den Gesamtkosten eines Hypothekendarlehens eine Bereitstellungsprovision enthalten ist, kann nicht dafür ausschlaggebend sein, dass sie eine Hauptleistung des Darlehensvertrags ist. In jedem Fall muss das Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen, unabhängig davon, ob Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.

3.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine in einem Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut enthaltene Klausel, nach der der Verbraucher eine Bereitstellungsprovision zu zahlen hat, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, wenn das Finanzinstitut nicht nachweist, dass diese Provision tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und ihm entstandenen Kosten entspricht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

4.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die Erhebung der Klage, mit der die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterliegt, sofern der Beginn dieser Frist und ihre Dauer die Ausübung des Rechts des Verbrauchers, eine solche Erstattung zu verlangen, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

5.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit erstattet werden, einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da eine solche Regelung ein erhebliches Hindernis schafft, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, das von der Richtlinie 93/13 gewährte Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auszuüben.


(1)  ABl. C 246 vom 22.7.2019.


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