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Document 62018CA0658

Rechtssache C-658/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Bologna — Italien) — UX/Governo della Repubblica italiana (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zulässigkeit – Art. 267 AEUV – Begriff „einzelstaatliches Gericht“ – Kriterien – Sozialpolitik – Richtlinie 2003/88/EG – Anwendungsbereich – Art. 7 – Bezahlter Jahresurlaub – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragrafen 2 und 3 – Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ – Friedensrichter und ordentliche Richter – Unterschiedliche Behandlung – Paragraf 4 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Begriff „sachliche Gründe“)

ABl. C 297 vom 7.9.2020, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Bologna — Italien) — UX/Governo della Repubblica italiana

(Rechtssache C-658/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV - Begriff „einzelstaatliches Gericht“ - Kriterien - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Art. 7 - Bezahlter Jahresurlaub - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 2 und 3 - Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ - Friedensrichter und ordentliche Richter - Unterschiedliche Behandlung - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Begriff „sachliche Gründe“)

(2020/C 297/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Bologna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UX

Beklagte: Governo della Repubblica italiana

Tenor

1.

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Giudice di pace (Friedensrichter, Italien) unter den Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats“ im Sinne dieses Artikels fällt.

2.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass ein Friedensrichter, der im Rahmen seiner Aufgaben tatsächliche und echte Leistungen erbringt, die weder völlig untergeordnet noch unwesentlich sind und für die er Entschädigungen mit Vergütungscharakter erhält, unter den Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Bestimmungen fallen kann, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3)

Paragraf 2 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „befristet beschäftigte Arbeitnehmer“ einen Friedensrichter umfassen kann, der für einen begrenzten Zeitraum ernannt ist und im Rahmen seiner Aufgaben tatsächliche und echte Leistungen erbringt, die weder völlig untergeordnet noch unwesentlich sind und für die er Entschädigungen mit Vergütungscharakter erhält, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

4)

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für einen Friedensrichter keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Tagen, wie er für ordentliche Richter vorgesehen ist, kennt, falls dieser Friedensrichter unter den Begriff „befristet beschäftigte Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung fallen und sich in einer mit einem ordentlichen Richter vergleichbaren Situation befinden sollte, es sei denn, diese unterschiedliche Behandlung ist durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und die Art der in den Verantwortungsbereich der ordentlichen Richter fallenden Aufgaben gerechtfertigt, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht obliegt.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


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