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Document 62016TB0048

Rechtssache T-48/16 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 2017 — Sigma Orionis/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Schiedsklausel — Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft [2007 — 2013] und Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 — Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen und die Beendigung von Finanzhilfevereinbarungen infolge einer Finanzprüfung — Beträge, die die Kommission im Rahmen der Ausführung von Finanzhilfevereinbarungen schulden soll — Antrag auf Schadensersatz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung)

ABl. C 338 vom 9.10.2017, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/14


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 2017 — Sigma Orionis/Kommission

(Rechtssache T-48/16 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft [2007 — 2013] und Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 - Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen und die Beendigung von Finanzhilfevereinbarungen infolge einer Finanzprüfung - Beträge, die die Kommission im Rahmen der Ausführung von Finanzhilfevereinbarungen schulden soll - Antrag auf Schadensersatz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung))

(2017/C 338/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Sigma Orionis SA (Valbonne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und M. Siekierzyńska)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf sofortige Zahlung von auf verschiedenen Finanzhilfevereinbarungen beruhenden Beträgen durch die Kommission und auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses über die Beendigung dieser Finanzhilfevereinbarungen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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