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Document 62015TA0480

Rechtssache T-480/15: Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 — Agria Polska u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartell — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Markt für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln — Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen — Vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten von Herstellern und Händlern — Abgestimmte oder koordinierte Einlegung von Beschwerden bei den Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden durch Hersteller und Händler — Anzeige vermeintlicher Verstöße gegen die anwendbare Regelung durch Paralleleinführer — Von den Verwaltungsbehörden nacheinander durchgeführte Verwaltungskontrollen — Verhängung verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen gegen Paralleleinführer durch die nationalen Behörden — Gleichsetzung der Einlegung von Beschwerden durch Hersteller und Händler mit missbräuchlicher Anfechtung oder einem Missbrauch von Verwaltungsverfahren — Mangelndes Interesse der Union — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

ABl. C 221 vom 10.7.2017, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/19


Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 — Agria Polska u. a./Kommission

(Rechtssache T-480/15) (1)

((Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln - Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen - Vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten von Herstellern und Händlern - Abgestimmte oder koordinierte Einlegung von Beschwerden bei den Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden durch Hersteller und Händler - Anzeige vermeintlicher Verstöße gegen die anwendbare Regelung durch Paralleleinführer - Von den Verwaltungsbehörden nacheinander durchgeführte Verwaltungskontrollen - Verhängung verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen gegen Paralleleinführer durch die nationalen Behörden - Gleichsetzung der Einlegung von Beschwerden durch Hersteller und Händler mit missbräuchlicher Anfechtung oder einem Missbrauch von Verwaltungsverfahren - Mangelndes Interesse der Union - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz))

(2017/C 221/24)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Agria Polska sp. z o.o. (Sosnowiec, Polen), Agria Chemicals Poland sp. z o.o. (Sosnowiec), Star Agro Analyse und Handels GmbH (Allerheiligen bei Wildon, Österreich) und Agria Beteiligungsgesellschaft mbH (Allerheiligen bei Wildon) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Dudzik und J. Budzik, dann P. Graczyk und W. Rocławski).

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Szczodrowski, A. Dawes und J. Norris-Usher)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4284 final der Kommission vom 19. Juni 2015 (Sache AT.39864 — BASF [zuvor AGRIA u. a./BASF u. a.]), mit dem die Beschwerde der Klägerinnen wegen Verstößen gegen die Art. 101 und/oder 102 AEUV zurückgewiesen wurden, die im Wesentlichen von dreizehn Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel herstellen und vertreiben, mit Hilfe von oder über vier Berufsorganisationen und ein Anwaltsbüro begangen worden sein sollen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Agria Polska sp. z o.o., die Agria Chemicals Poland sp. z o.o., die Star Agro Analyse und Handels GmbH sowie die Agria Beteiligungsgesellschaft mbH tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.


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