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Document 62017CN0190

Rechtssache C-190/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 12. April 2017 — Lu Zheng/Ministerio de Economía y Competitividad

ABl. C 221 vom 10.7.2017, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 12. April 2017 — Lu Zheng/Ministerio de Economía y Competitividad

(Rechtssache C-190/17)

(2017/C 221/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lu Zheng

Beklagter: Ministerio de Economía y Competitividad

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (1), dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der es zulässig ist, als Sanktion für eine Verletzung der Anmeldepflicht nach Art. 3 dieser Verordnung eine Geldbuße zu verhängen, die bis zum Doppelten des Wertes der verwendeten Zahlungsmittel betragen kann?

2.

Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der als erschwerende Umstände bei einer Verletzung der Anmeldepflicht der fehlende Nachweis einer rechtmäßigen Herkunft der Zahlungsmittel und der fehlende Zusammenhang mit der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit anzusehen sind?

3.

Falls die beiden vorstehenden Fragen bejaht werden: Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung einer wirtschaftlichen Sanktion erfüllt ist, die unabhängig von dem Betrag der Bewegung bis zu 25 % der nicht angemeldeten Barmittel beträgt?


(1)  ABl. 2005, L 309, S. 9.


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