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Document 62017CN0126

Rechtssache C-126/17: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 10. März 2017 — Czakó Orsolya/ERSTE Bank Hungary Zrt.

ABl. C 221 vom 10.7.2017, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/3


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 10. März 2017 — Czakó Orsolya/ERSTE Bank Hungary Zrt.

(Rechtssache C-126/17)

(2017/C 221/04)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Czakó Orsolya

Beklagte: ERSTE Bank Hungary Zrt.

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Festsetzung des Betrags eines Darlehensvertrags eine Formulierung wie in den Ziff. I/1. und II/1. des streitigen Vertrags, wonach der mit 64 731 Schweizer Franken (CHF) festgelegte Betrag Informationscharakter haben soll, während der Höchstbetrag von 8 280 000 Ungarischen Forint (HUF) als Finanzierungsanspruch ausgewiesen ist und die Festsetzung des Betrags des Darlehensvertrags von einer Willenserklärung des Vertragspartners des Verbrauchers und von Daten in dessen Buchhaltung abhängig gemacht wird, mit dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG (1) vereinbar?

2.

Kann, wenn die Festlegungen in den Ziff. I/1. und II/1. des Vertrags keine klaren und verständlichen Klauseln darstellen und die Missbräuchlichkeit der Regelung geprüft werden darf, für den Fall, dass Missbräuchlichkeit vorliegt, die Ungültigkeit des gesamten Vertrags im Hinblick darauf festgestellt werden, dass das nationale Recht für den Fall, dass der Gegenstand des Vertrags nicht feststellbar ist, als Rechtsfolge die Ungültigkeit des ganzen Vertrags vorsieht?

3.

Kann in dem Fall, dass der Vertrag für gültig erklärt werden kann, bei der Festsetzung des Betrages die für den Verbraucher günstigste Festlegung des Betrags angewandt werden?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


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