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Document 62016CN0445

Rechtssache C-445/16: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 8. August 2016 — Docteur De Bruyne SPRL/État belge

ABl. C 410 vom 7.11.2016, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 410/6


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 8. August 2016 — Docteur De Bruyne SPRL/État belge

(Rechtssache C-445/16)

(2016/C 410/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Docteur De Bruyne SPRL

Beklagter: État belge

Vorlagefrage

Ist es vereinbar mit den in der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 (Richtlinie 78/660/EWG, ABl. L 222 vom 14. August 1978, S. 11) vorgesehenen Bilanzierungsregelungen, nach denen

der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat (Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie),

als Rückstellungen ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verluste oder Verbindlichkeiten auszuweisen sind, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie),

der Grundsatz der Vorsicht in jedem Fall beachtet werden muss, was insbesondere bedeutet, dass

nur die am Bilanzstichtag realisierten Gewinne ausgewiesen werden,

alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden müssen, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekanntgeworden sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. aa und bb der Richtlinie),

Aufwendungen und Erträge für das Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, berücksichtigt werden müssen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausgabe oder Einnahme dieser Aufwendung oder Erträge (Art. 31 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie),

die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie),

dass eine Gesellschaft, die eine Aktienoption ausgibt, den Veräußerungspreis dieser Option in dem Geschäftsjahr, in dem die Option ausgeübt wird, oder am Ende der Laufzeit der Option als Ertrag verbuchen kann, um dem Risiko Rechnung zu tragen, das der Veräußerer der Option infolge der von ihm eingegangenen Verpflichtung übernimmt, und nicht in dem Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung der Option erfolgt und ihr Preis endgültig vereinnahmt wird, wobei in diesem Fall das vom Veräußerer der Option übernommene Risiko durch die Verbuchung einer Rückstellung gesondert bewertet wird.


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