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Document 62016CN0433

Rechtssache C-433/16: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 3. August 2016 — Bayerische Motorenwerke AG/Acacia Srl

ABl. C 410 vom 7.11.2016, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 410/3


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 3. August 2016 — Bayerische Motorenwerke AG/Acacia Srl

(Rechtssache C-433/16)

(2016/C 410/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Bayerische Motorenwerke AG

Antragsgegnerin: Acacia Srl

Vorlagefragen

1.

Kann die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen nationalen Gerichts im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001, die vorab, aber nachrangig gegenüber anderen, ebenfalls vorab zu entscheidenden Einreden zum Verfahren und jedenfalls vor den Fragen zur Sache erhoben wird, als Zustimmung zur gerichtlichen Zuständigkeit ausgelegt werden?

2.

Ist der Umstand, dass in Art. 82 Abs. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 für Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der Nichtverletzung keine alternativen Gerichtsstände gegenüber dem Gerichtsstand des Beklagten gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vorgesehen sind, dahin auszulegen, dass das für diese Rechtsstreitigkeiten die Zuweisung einer ausschließlichen Zuständigkeit bedeutet?

3.

Muss man sich zur Klärung der in der vorangehenden Nummer aufgeworfenen Frage gleichwohl an der Auslegung der Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit in der Verordnung Nr. 44/2001 orientieren, insbesondere an deren Art. 22, wonach eine solche Zuständigkeit u. a. im Bereich der Eintragung und Nichtigkeit von Patenten, Marken und Mustern besteht, nicht aber bei Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der Nichtverletzung, sowie an Art. 24, der die Möglichkeit der Zustimmung des Beklagten zu einem anderen Gerichtsstand vorsieht, sofern das Gericht nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, mit der Folge, dass die Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts begründet wird?

4.

Sind die Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache C-133/11 zur Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 allgemeingültig und zwingend auf jede negative Feststellungsklage wegen Haftung aus einer unerlaubten Handlung, einschließlich der Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, anzuwenden, und greift daher im vorliegenden Fall der Gerichtsstand nach Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 oder der nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ein, oder ist es dem Kläger überlassen, das eine oder das andere der möglichen Gerichte zu wählen?

5.

Können, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits über Gemeinschaftsgeschmacksmuster Klagen in Bezug auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und unlauteren Wettbewerb erhoben werden, die mit dem Rechtsstreit im Zusammenhang stehen, da ihre Stattgabe voraussetzt, dass der negativen Feststellungsklage stattgegeben wird, diese Klagen gemäß einer weiten Auslegung von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bei demselben Gericht zusammen mit der negativen Feststellungsklage behandelt werden?

6.

Stellen die beiden in der vorangehenden Nummer angesprochenen Klagen einen Fall einer unerlaubten Handlung dar, und, falls ja, können sie sich hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 (Art. 5 Nr. 3) oder der Verordnung Nr. [6/2002] auswirken?


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