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Document 62015TN0462

Rechtssache T-462/15: Klage, eingereicht am 11. August 2015 — Asia Leader International (Cambodia)/Kommission

ABl. C 320 vom 28.9.2015, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/49


Klage, eingereicht am 11. August 2015 — Asia Leader International (Cambodia)/Kommission

(Rechtssache T-462/15)

(2015/C 320/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Asia Leader International (Cambodia) Co. Ltd (Tai Seng SEZ, Kambodscha) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Bochon)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

Art. 1 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. L 122, S. 4), für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; sowie

allfälligen Streithelfern in diesem Verfahren die der Klägerin durch einen Verfahrensbeitritt entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie deren eigene Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) durch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer Umgehung sowie die Art der verfügbaren Informationen:

Die Klägerin bringt vor, die Kommission verfüge über keine Beweise für die Annahme, dass die fraglichen Rahmen Ursprungserzeugnisse Chinas seien.

Die Klägerin behauptet, es werde vielmehr durch alle von ihr vorgelegten Beweise belegt, dass die fraglichen Fahrradrahmen Ursprungserzeugnisse aus Vietnam seien.

Schließlich ist die Kommission nach Ansicht der Klägerin weder auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates noch auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichts berechtigt, einfach ohne Weiteres anzunehmen, dass die Klägerin an der Umladung des betreffenden Produktes aus China beteiligt gewesen wäre.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) durch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen von Montagevorgängen seitens der Klägerin sowie Verstoß der Kommission gegen die Sorgfaltspflicht:

Die Klägerin bringt vor, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die von der Klägerin vorgebrachten Angaben und Daten als Grundlage für die Beurteilung ihrer Situation heranzuziehen. Nach Ansicht der Klägerin ist die Anlegung fremdüblicher Maßstäbe zu diesem Zweck nicht zulässig, wenn eine vernünftige und nachvollziehbare Erklärung für tatsächliche Daten dargelegt wird.

Daneben rügt die Klägerin als eine weitere Pflichtverletzung der Kommission eine Missachtung ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Bestimmung der Produktionskosten der Klägerin. Die Kommission habe nämlich fälschlich die für den ersten Umsatz der Klägerin auf dem EU-Markt verwendeten Bestandteile als chinesische Ursprungserzeugnisse klassifiziert, obwohl diese tatsächlich aus Vietnam gestammt hätten. Dadurch habe die Kommission auch ihre Sorgfaltspflicht verletzt.

Des Weiteren rügt die Klägerin eine Fehlberechnung der korrekten Energie- und Mietkosten durch die Kommission. So seien fehlerhaft unterschiedliche Faktoren für die Zuordnung dieser jeweiligen Kosten herangezogen worden. Dieselbe Fehlberechnung hafte der Kalkulation der Kommission an, wonach das Unternehmen während des maßgeblichen Zeitraums mit 13 % seiner Produktionskapazität betrieben worden sei.

Schließlich hat die Kommission nach Ansicht der Klägerin die Anerkennung jeglicher Abschreibungskosten für das unbewegliche Anlagevermögen verweigert, obwohl die Klägerin Beweise für eine Erstattung an den Gesellschafter der Klägerin durch diese vorgelegt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe es entgegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) versäumt, den von der Klägerin nach der endgültigen Offenlegung vorgebrachten Angaben und Daten ausreichende Bedeutung zuzumessen.

Die Klägerin bringt vor, der völlige Ausschluss der gesamten von der Klägerin zur Verfügung gestellten zusätzlichen Angaben durch die Kommission bezeuge, dass diesen Angaben nicht der ihnen gebührende Stellenwert eingeräumt worden sei.

Nach Ansicht der Klägerin stammten die von ihr zwecks Entkräftung der Annahme der Kommission, dass eine Umladung stattgefunden habe, zur Verfügung gestellten zusätzlichen Angaben und Beweismittel aus mehreren verschiedenen unabhängigen Quellen.

Schließlich meint die Klägerin, dass die Kommission, wo sie doch über keine Beweise oder Indizien für einen chinesischen Ursprung der Rahmen verfügt habe, zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass den Beweisen für einen vietnamesischen Ursprung der Rahmen größeres Gewicht zukomme.


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