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Document 62015TN0462
Case T-462/15: Action brought on 11 August 2015 — Asia Leader International (Cambodia) v Commission
Rechtssache T-462/15: Klage, eingereicht am 11. August 2015 — Asia Leader International (Cambodia)/Kommission
Rechtssache T-462/15: Klage, eingereicht am 11. August 2015 — Asia Leader International (Cambodia)/Kommission
ABl. C 320 vom 28.9.2015, p. 49–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/49 |
Klage, eingereicht am 11. August 2015 — Asia Leader International (Cambodia)/Kommission
(Rechtssache T-462/15)
(2015/C 320/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Asia Leader International (Cambodia) Co. Ltd (Tai Seng SEZ, Kambodscha) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Bochon)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären; |
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Art. 1 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. L 122, S. 4), für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; |
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der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; sowie |
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allfälligen Streithelfern in diesem Verfahren die der Klägerin durch einen Verfahrensbeitritt entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie deren eigene Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) durch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer Umgehung sowie die Art der verfügbaren Informationen:
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) durch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen von Montagevorgängen seitens der Klägerin sowie Verstoß der Kommission gegen die Sorgfaltspflicht:
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe es entgegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) versäumt, den von der Klägerin nach der endgültigen Offenlegung vorgebrachten Angaben und Daten ausreichende Bedeutung zuzumessen.
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