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Document 62013TN0161

Rechtssache T-161/13: Klage, eingereicht am 14. März 2013 — First Islamic Investment Bank/Rat

ABl. C 141 vom 18.5.2013, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/24


Klage, eingereicht am 14. März 2013 — First Islamic Investment Bank/Rat

(Rechtssache T-161/13)

2013/C 141/44

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: First Islamic Investment Bank Ltd (Labuan, Malaysia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Abschnitt I.I.10 des Anhangs des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71) insoweit für nichtig zu erklären, als er die Klägerin betrifft;

Abschnitt I.I.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356 S. 55) insoweit für nichtig zu erklären, als er die Klägerin betrifft;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

1.

Die Klägerin helfe benannten Einrichtungen nicht bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stelle der iranischen Regierung keine finanzielle Unterstützung bereit. Sie werde auch nicht zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt. Bei der Klägerin seien daher die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die angefochtenen Anhänge des Beschlusses 2012/829/GASP und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 nicht erfüllt und/oder dem Rat sei bei deren Prüfung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Der Rat habe außerdem nicht die richtige Prüfung vorgenommen.

2.

Der Rat habe gegen die verfahrensrechtlichen Erfordernisse verstoßen, in den Anhängen des Beschlusses 2012/829/GASP und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 eine angemessene Begründung zu geben sowie die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren.

3.

Die Aufnahme der Klägerin in die Listen verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


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