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Document 62013CN0063

Rechtssache C-63/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien), eingereicht am 7. Februar 2013 — Fortuna Russo/Comune di Napoli

ABl. C 141 vom 18.5.2013, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien), eingereicht am 7. Februar 2013 — Fortuna Russo/Comune di Napoli

(Rechtssache C-63/13)

2013/C 141/22

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Napoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fortuna Russo

Beklagte: Comune di Napoli

Vorlagefragen

1.

Wann ist ein Arbeitsverhältnis als Beschäftigung beim „Staat“ im Sinne von Paragraph 5 der Richtlinie 1999/70 (1), insbesondere auch im Hinblick auf die Wendung „bestimmte Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien“, anzusehen und daher geeignet, andere Rechtsfolgen als private Arbeitsverhältnisse zu rechtfertigen?

2.

Umfasst angesichts der Hinweise in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG (2) und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG (3) der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraph 4 der Richtlinie 1999/70 auch die Folgen der rechtswidrigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und ist es für den Fall der Bejahung dieser Frage im Sinne dieses Paragraphs 4 zu rechtfertigen, dass das innerstaatliche Recht für die rechtswidrige Unterbrechung unbefristeter und befristeter Arbeitsverhältnisse gewöhnlich unterschiedliche Folgen vorsieht?

3.

Verbietet der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einem Staat, in einem die Auslegung betreffenden Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union innerstaatliche Rechtsvorschriften bewusst unrichtig darzustellen, und ist das Gericht mangels einer abweichenden, den aus der Unionszugehörigkeit resultierenden Verpflichtungen entsprechenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts verpflichtet, dieses Recht, sofern möglich, im Einklang mit der vom Staat vorgetragenen Auslegung auszulegen?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).

(2)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).

(3)  Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262, S. 21).


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