EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CN0060

Rechtssache C-60/13: Klage, eingereicht am 4. Februar 2013 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

ABl. C 141 vom 18.5.2013, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/11


Klage, eingereicht am 4. Februar 2013 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-60/13)

2013/C 141/19

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und L. Flynn)

Beklagte: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG (1) und die Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1150/2000 (2) verstoßen hat, indem es sich geweigert hat, den Betrag von 20 061 462,11 GBP im Zusammenhang mit Abgaben auf die Einfuhren frischen Knoblauchs, für die fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskünfte erstellt waren, bereitzustellen;

dem Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht mit ihrer Klage geltend, die Behörden des Vereinigten Königreichs hätten eine Einbuße traditioneller Eigenmittel verursacht, indem sie ohne die erforderliche Sorgfalt verbindliche Zolltarifauskünfte ausgestellt hätten, nach denen Einfuhren von frischem Knoblauch außerhalb der Quoten erlaubt gewesen seien. Nach Ansicht der Kommission muss bei einem Fehlverhalten der Verwaltung und entsprechender Nichtfeststellung der Eigenmittel der entsprechende Betrag der verlorenen Eigenmittel der Europäischen Union gutgeschrieben werden. Daher hätten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission den Gesamtbetrag der betreffenden Zölle in Höhe von veranschlagten 20 061 462,11 GBP zuzüglich Verzugszinsen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 zur Verfügung stellen müssen.


(1)  Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).


Top