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Document 62011CA0216

Rechtssache C-216/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2013 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/12/EWG — Verbrauchsteuern — Tabakwaren, die in einem Mitgliedstaat erworben und in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden — Ausschließlich mengenmäßige Beurteilungskriterien — Art. 34 AEUV — Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen)

ABl. C 141 vom 18.5.2013, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2013 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-216/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - Tabakwaren, die in einem Mitgliedstaat erworben und in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden - Ausschließlich mengenmäßige Beurteilungskriterien - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen)

2013/C 141/05

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und O. Beynet)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 34 AEUV und gegen die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1), insbesondere gegen ihre Art. 8 und 9 — Nationale Regelung, die finanzielle Sanktionen bei Überschreitung bestimmter Schwellen im Fall des Besitzes von Tabakwaren zum Eigenbedarf, die in einem Mitgliedstaat erworben wurden und in einen anderen befördert werden, verhängt — Ausschließlich mengenmäßige Beurteilungskriterien — Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

Tenor

1.

Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und insbesondere aus deren Art. 8 und 9 verstoßen, indem sie für die Beurteilung, ob der Besitz von Tabakwaren mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat durch Privatpersonen gewerblicher Natur ist, ein rein mengenmäßiges Kriterium verwendet und dieses Kriterium bezogen auf das individuelle Beförderungsmittel (und nicht personenbezogen) und pauschal auf sämtliche Tabakwaren anwendet.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


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