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Document 62010TN0555

Rechtssache T-555/10: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2010 — JBF RAK/Rat

ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/54


Klage, eingereicht am 3. Dezember 2010 — JBF RAK/Rat

(Rechtssache T-555/10)

()

2011/C 30/96

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: JBF RAK LLC, Al Jazeerah Al Hamra, Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten für nichtig zu erklären (1);

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Klagegründe.

1.

Erstens habe der Rat gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (2) verstoßen, da er den Umstand missachtet habe, dass die Einfuhr von Rohstoffen aus dem Königreich Saudi-Arabien keinen Einfuhrabgaben unterliege, und demnach bei der Berechnung der Subventionsspanne Fehler begangen habe. Der Rat habe

die Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht richtig ermittelt, da er nicht berücksichtigt habe, dass es zwischen den Mitgliedern des Golfkooperationsrats eine Zollunion gebe;

die Auswirkung einer solchen Zollunion auf die Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht berücksichtigt.

Folglich übersteige der Ausgleichszoll die Höhe der in der Untersuchung ermittelten anfechtbaren Subventionen.

2.

Zweitens habe der Rat gegen Art. 30 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates verstoßen, da er es abgelehnt habe, die Bemerkungen zu berücksichtigen, die die Kläger am 5. August 2010 rechtzeitig vorgebracht hätten.

3.

Drittens habe der Rat gegen Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EG) des Rates verstoßen, da er die Richtigkeit der von den Klägern am 5. August 2010 vorlegten Informationen nicht geprüft habe.

4.

Viertens habe der Rat den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, da er die angefochtene Verordnung erlassen habe, ohne alle ihm verfügbaren Informationen heranzuziehen.


(1)  ABl. L 254, S. 10.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188, S. 93).


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