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Document 62010TN0540
Case T-540/10: Action brought on 24 November 2010 — Spain v Commission
Rechtssache T-540/10: Klage, eingereicht am 24. November 2010 — Spanien/Kommission
Rechtssache T-540/10: Klage, eingereicht am 24. November 2010 — Spanien/Kommission
ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 48–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/48 |
Klage, eingereicht am 24. November 2010 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-540/10)
()
2011/C 30/87
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Muñoz Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss C(2010) 6154 der Kommission vom 13. September 2010 über die Kürzung der Beteiligung des Kohäsionsfonds an den Projektphasen
für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, den Beschluss hinsichtlich der Finanzkorrekturen in Bezug auf die Änderungen infolge der Überschreitung der Lärmschwellen (Unterabschnitt IX-A), der Änderung des Bauleitplans der Gemeinde Santa Oliva (Unterabschnitt IX-A) und der Unterschiede in den geotechnischen Bedingungen (Unterabschnitte X-B, XI-A, XI-B und XI-C) teilweise für nichtig zu erklären, wodurch sich der Betrag der Finanzkorrektur um 2 348 201,96 Euro vermindert; |
— |
dem beklagten Organ in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Beteiligung des Kohäsionsfonds, die ursprünglich für die oben genannten Projektphasen gewährt worden waren, gekürzt, weil die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge nicht richtig angewandt worden sein sollen.
Nach Ansicht des Königreichs Spanien muss der Beschluss aus drei verschiedenen Gründen für nichtig erklärt werden:
a) |
Die Kommission habe gegen Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1164/94 (1) verstoßen, da sie den Beschluss nicht innerhalb der Frist von drei Monaten ab der Durchführung der Anhörung erlassen habe. |
b) |
Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 93/98 (2) sei zu Unrecht angewandt worden, da die Vergabe zusätzlicher Dienstleistungsaufträge begrifflich etwas anderes sei als die von den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene Änderung eines Vertrags in der Ausführungsphase, so dass die betreffende Änderung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. |
c) |
Subsidiär zu dem Vorstehenden trägt Spanien vor, es sei gegen Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der bereits erwähnten Richtlinie 93/38 verstoßen worden, da hinsichtlich der zusätzlichen Arbeiten, die in den von der Korrektur betroffenen vier Projektphasen ausgeführt worden seien, alle Voraussetzungen für eine Auftragsvergabe durch die spanischen Behörden im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vorgelegen hätten. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1164/94 der Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1).
(2) Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84).