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Document 62010CN0555
Case C-555/10: Action brought on 26 November 2010 — European Commission v Republic of Austria
Rechtssache C-555/10: Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich
Rechtssache C-555/10: Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich
ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/27 |
Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-555/10)
()
2011/C 30/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und H. Støvlbæk, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Die Klägerin beantragt
— |
festzustellen, dass die Republik Österreich bei der Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets ihren Verpflichtungen aus Artikel 6 Abs 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG in ihrer geänderten Fassung sowie Artikel 4 Abs 2 und Artikel 14 Abs 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht nachgekommen ist; |
— |
der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass die durch die Richtlinie gebotene Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur in Österreich nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde.
Zwar sei die in Österreich bestehende Organisation eines Unternehmens, das wesentliche Funktionen für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur wahrnimmt und eines Unternehmens, das Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, in einer gemeinsamen Holding grundsätzlich zulässig. Allerdings müsse sichergestellt werden, dass die Unternehmen nachweisbar wirtschaftlich voneinander unabhängig sind.
Insbesondere dürfe die Holding keinerlei Kontrolle über die, wesentliche Funktionen der Eisenbahninfrastruktur wahrnehmende, Tochtergesellschaft ausüben. Dies sei in Österreich nicht gewährleistet. Die Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers werde durch keine unabhängige Behörde überwacht und Wettbewerber verfügten über keinerlei effektive Beschwerdemöglichkeit im Falle der bevorzugten Behandlung eines bestimmten Unternehmens.
Auch gebe es keine ausreichenden gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen, die die Beziehung zwischen der Holdinggesellschaft und ihrer, wesentliche Funktionen der Eisenbahninfrastruktur wahrnehmenden, Tochtergesellschaft regeln.
Nach Ansicht der Kommission lassen auch die zahlreichen personellen Verflechtungen zwischen Holdinggesellschaft und Tochterunternehmen, so etwa Doppelfunktionen in den jeweiligen Vorständen, Zweifel an der wirtschaftlichen Unabhängigkeit aufkommen. Es sei erforderlich, Führungskräfte des einen Unternehmens für einige Jahren von Führungspositionen des anderen Unternehmens auszuschließen. Überdies solle die Ernennung des Führungspersonals der mit wesentlichen Funktionen betrauten Stelle nur unter Aufsicht einer unabhängigen Behörde erfolgen.
Des Weiteren erscheine auch die räumliche und personelle Trennung der jeweiligen Informationssysteme notwendig, um die gebotene Unabhängigkeit des mit wesentlichen Funktionen des Eisenbahninfrastrukturbetriebes betrauten Unternehmens zu sichern.