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Document 62010CN0536

Rechtssache C-536/10 P: Rechtsmittel der MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor, gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. September 2010 in der Rechtssache T-233/08, MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. November 2010

ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/24


Rechtsmittel der MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor, gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. September 2010 in der Rechtssache T-233/08, MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. November 2010

(Rechtssache C-536/10 P)

()

2011/C 30/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor (Prozessbevollmächtigter: W. Göpfert, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit hierdurch die Klage gemäß den beim Gericht gestellten Anträgen abgewiesen wurde;

2.

die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer vom 15. April 2008, Akz. R 1525/2006-4 für nichtig zu erklären und

3.

dem Beklagten die Kosten des Rechtsmittels und der Klage aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts, mit dem dieses die Klage insoweit abgewiesen hat, als es entschieden hat, dass die 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) nicht gegen Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: Gemeinschaftsmarkenverordnung) und gegen Art. 7 Abs. 1 c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung verstoßen hat, als sie die Eintragung der Wortmarke „ROI ANALYZER“ für Waren der Klasse 9 (Computersoftware) sowie für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 42 (Betriebswirtschaftliche Beratung sowie Entwicklung etc. von Programmen für die Datenverarbeitung) zurückgewiesen hat.

2.

Das Gericht habe dabei unter Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts angenommen, dass es sich speziell um Waren und Dienstleistungen handele, die sich ausschließlich an Fachleute richteten, die Kenntnisse und Interessen im betriebswirtschaftlichen Bereich haben. Es sei dabei die Tatsache verkannt worden, dass die Waren „Computersoftware“ in Klasse 9 nur „insbesondere“ zur Erfassung und Verarbeitung von Unternehmensdaten beansprucht würden. Insoweit könne auch weiterreichende Software Gegenstand der Anmeldemarke sein. Darüber hinaus arbeiteten mit der Software der Anmelderin auch Ingenieure und sonstige Personen, die von betriebswirtschaftlichen Fach-Termini keine Kenntnis hätten. Die Bewertung des Gerichts sei insoweit auf einer falschen Tatsachengrundlage erfolgt.

Des Weiteren vertrete das Gericht, wiederum unter Anwendung falscher Fakten, die Auffassung, dass der Bestandteil „ROI“ zwar unterschiedliche Bedeutungen in verschiedenen Sprachen habe, im Zusammenhang mit dem Wort „ANALYZER“ der Verkehr das Element „ROI“ aber stets als „Return On Investment“ auffasse. Die Argumentation des Gerichts gehe insoweit fehl, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke dann ohne weitere Überlegungen als Bezeichnung eines „Instruments für die Analyse der Rentabilitätsrate von Investitionen“ verstünden.

Weiterhin habe das Gericht die zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen falsch beurteilt, wenn es Schutzhindernisse in Bezug auf Computerhardware annehmen wolle. Nach erfolgter Markenteilung sei die Kennzeichnung für diese Waren und Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 bereits rechtskräftig eingetragen.

Schließlich sei der Hinweis auf erfolgte Voreintragungen in der EU, nämlich als Gemeinschaftsmarken, mit der Begründung abgelehnt worden, nationale Marken seien nicht berücksichtigungsfähig. Auch hier sei die Annahme eines falschen Sachverhalts erfolgt.


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