EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CN0494

Rechtssache C-494/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Essen (Deutschland) eingereicht am 15. Oktober 2010 — Dr. Biner Bähr, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hertie GmbH gegen HIDD Hamburg-Bramfeld B.V. 1

ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/13


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Essen (Deutschland) eingereicht am 15. Oktober 2010 — Dr. Biner Bähr, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hertie GmbH gegen HIDD Hamburg-Bramfeld B.V. 1

(Rechtssache C-494/10)

()

2011/C 30/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Essen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dr. Biner Bähr, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hertie GmbH

Beklagte: HIDD Hamburg-Bramfeld B.V. 1

Vorlagefragen

1.

Hält der EuGH auch für den Fall grundsätzlich an seiner Rechtsprechung „Seagon/Deko“ (C-339/07) fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (1) zuständig sind, wenn neben einem Insolvenzanfechtungsanspruch primär Ansprüche aus Kapitalerhaltungsregeln nach einer nationalen gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlage, die wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives „Plus“ gegenüber dem Insolvenzanfechtungsanspruch gerichtet und von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig sind, geltend gemacht werden?

2.

Falls die Frage zu 1. zu verneinen ist: Fällt eine Insolvenzanfechtungsklage, deren Gegenstand zugleich und in erster Linie ein vom Insolvenzverfahren unabhängiger Anspruch ist, der vom Insolvenzverwalter auf eine gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird und der wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives „Plus“ gerichtet ist, unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO (2) oder bestimmt sich abweichend von der Entscheidung des EuGH „Seagon/Deko“ (C-339/07) die internationale Zuständigkeit hierfür nach der EuGVVO?

3.

Bilden auch dann ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO, wenn die Verbindung der streitbeteiligten Parteien lediglich auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen ist, die in einer 100 %igen Beteiligung der Konzernmutter an der jeweiligen am Streit beteiligten Gesellschaft besteht?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren; ABl. L 160, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; ABl. L 12, S. 1.


Top