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Document 62009CA0047

Rechtssache C-47/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. November 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Rechtsangleichung — Kakao- und Schokoladeerzeugnisse — Etikettierung — Zusatz des Wortes rein oder des Ausdrucks reine Schokolade auf der Etikettierung bestimmter Erzeugnisse)

ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. November 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-47/09) (1)

(Rechtsangleichung - Kakao- und Schokoladeerzeugnisse - Etikettierung - Zusatz des Wortes „rein“ oder des Ausdrucks „reine Schokolade“ auf der Etikettierung bestimmter Erzeugnisse)

2011/C 30/02

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und D. Nardi)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 3 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197, S. 19) und gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) — Etikettierung von Schokoladeerzeugnissen — Zusatz „puro“ oder „cioccolato puro“ auf dem Etikett von Schokoladeerzeugnissen, die keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthalten

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung und Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verstoßen, dass sie die Möglichkeit vorgesehen hat, der Verkehrsbezeichnung von Schokoladeerzeugnissen, die keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthalten, das Adjektiv „rein“ hinzuzufügen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


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