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Document 62010FN0058
Case F-58/10: Action brought on 16 July 2010 — Allgeier v FRA
Rechtssache F-58/10: Klage, eingereicht am 16. Juli 2010 — Allgeier/FRA
Rechtssache F-58/10: Klage, eingereicht am 16. Juli 2010 — Allgeier/FRA
ABl. C 260 vom 25.9.2010, p. 27–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/27 |
Klage, eingereicht am 16. Juli 2010 — Allgeier/FRA
(Rechtssache F-58/10)
()
2010/C 260/37
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Timo Allgeier (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, die vom Kläger wegen Mobbings erhobene Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, sowie Feststellung, dass der Kläger Opfer von Mobbing durch seine Vorgesetzten war, und Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 16. Oktober 2009, mit der seine Ansprüche insoweit zurückgewiesen wurden, als nicht anerkannt wurde, dass er einem Mobbing durch Herrn M. und Herrn A. ausgesetzt war, und, falls erforderlich, die Entscheidung vom 6. April 2010 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
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festzustellen, dass er einem Mobbing durch Herrn M. und Herrn A. ausgesetzt war, und die erforderlichen disziplinarischen Maßnahmen anzuordnen; hilfsweise i) eine faire, unabhängige und unparteiische erneute Verwaltungsuntersuchung zu eröffnen und ein Sachverständigengremium für die Durchführung der Verwaltungsuntersuchung einzurichten sowie ii) alle Maßnahmen zu treffen, die zur Gewährleistung einer fairen Untersuchung ohne jeden Druck und ohne jede Einflussnahme erforderlich sind; |
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Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens, der vorläufig auf 71 823,23 EUR beziffert wird; |
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Ersatz des aufgrund der Art der Durchführung der gesamten Untersuchung und der getroffenen Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens in Höhe von 85 000 EUR; |
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der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die Kosten aufzuerlegen. |