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Document 62010TN0304

Rechtssache T-304/10: Klage, eingereicht am 14 Juli 2010 — dm drogeriemarkt GmbH & Co. KG/HABM — S.E.M.T.E.E. (caldea)

ABl. C 260 vom 25.9.2010, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/20


Klage, eingereicht am 14 Juli 2010 — dm drogeriemarkt GmbH & Co. KG/HABM — S.E.M.T.E.E. (caldea)

(Rechtssache T-304/10)

()

2010/C 260/27

Sprache in der die Klage eingereicht wurde: Englisch

Parteien

Klägerin: dm drogeriemarkt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Bludovsky und P. Hiller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmark (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: S.E.M.T.E.E. (Escaldes Engornay, Andorra)

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben und im Wege der Korrektur die Marke der Anmelderin zu löschen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben und die Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurück zu verweisen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „caldea“ in Orange, Blau und Weiß, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 37, 42, 44 und 45 –Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 691 845.

Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechte: Die Klägerin.

Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Internationale Markenanmeldung Nr. 894004 der Wortmarke „BALEA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 8.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)., da die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt habe, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


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