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Document 62010TN0298

Rechtssache T-298/10: Klage, eingereicht am 7. Juli 2010 — Arrieta D. Gross/HABM — Toro Araneda (BIODANZA)

ABl. C 260 vom 25.9.2010, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/17


Klage, eingereicht am 7. Juli 2010 — Arrieta D. Gross/HABM — Toro Araneda (BIODANZA)

(Rechtssache T-298/10)

()

2010/C 260/24

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Christina Arrieta D. Gross (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Ewert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Rolando Mario Toro Araneda (Santiago de Chile, Chile)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. April 2010 in der Sache R 1149/2009-2 aufzuheben,

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen und

dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer für den Fall, dass er dem vorliegenden Rechtsstreit beitritt, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „BIODANZA“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 41 und 44.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Markeneintragung Nr. 2905152 der Wortmarke „BIODANZA“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16 und 41 und dänische Markeneintragung Nr. VA 199500708 der Wortmarke „BIODANZA“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 41 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtete, stattgegeben und die Anmeldung für die übrigen beanspruchten Waren zugelassen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 42 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, die Klägerin habe die ernsthafte Benutzung der älteren Marke in einem Mitgliedstaat, in dem die ältere nationale Marke geschützt sei, nicht nachgewiesen.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Regel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer die Klägerin nicht aufgefordert habe, die angeforderten Beweismittel in der von ihr festgelegten Weise vorzulegen.


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