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Document 62008CA0334
Case C-334/08: Judgment of the Court (Second Chamber) of 8 July 2010 — European Commission v Italian Republic (Failure of a Member State to fulfil obligations — Union’s own resources — Refusal to make available to the Union own resources corresponding to certain unlawful customs authorisations — Force majeure — Fraudulent conduct by the customs authorities — Liability of the Member States — Lawfulness of the entry of established entitlements in a separate account)
Rechtssache C-334/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel der Union — Weigerung, der Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammen — Höhere Gewalt — Betrügerisches Verhalten der Zollbehörden — Haftung der Mitgliedstaaten — Ordnungsmäßigkeit der Eintragung der festgestellten Abgaben in die gesonderte Buchführung)
Rechtssache C-334/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel der Union — Weigerung, der Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammen — Höhere Gewalt — Betrügerisches Verhalten der Zollbehörden — Haftung der Mitgliedstaaten — Ordnungsmäßigkeit der Eintragung der festgestellten Abgaben in die gesonderte Buchführung)
ABl. C 234 vom 28.8.2010, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 234/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-334/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Union - Weigerung, der Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammen - Höhere Gewalt - Betrügerisches Verhalten der Zollbehörden - Haftung der Mitgliedstaaten - Ordnungsmäßigkeit der Eintragung der festgestellten Abgaben in die gesonderte Buchführung)
2010/C 234/07
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und A. Caeiros)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 10, Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) sowie die Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 11) — Weigerung, den Gemeinschaften die bestimmten rechtswidrigen Zollbewilligungen entsprechenden Eigenmittel zur Verfügung zu stellen
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften sowie den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass sie sich geweigert hat, der Kommission die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die der Zollschuld entsprechen, die sich aus der Erteilung rechtswidriger Bewilligungen für die Einrichtung und den Betrieb von Zolllagern des Typs C in Taranto durch die Direzione Compartimentale delle Dogane per le Regioni Puglia e Basilicata mit Sitz in Bari ab dem 27. Februar 1997, gefolgt von anschließenden Bewilligungen für die Umwandlung unter Zollaufsicht und für den aktiven Veredelungsverkehr bis zu deren Widerruf am 4. Dezember 2002, ergibt. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |