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Document 62006TA0249

Rechtssache T-249/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2009 — Interpipe Niko Tube/Rat (Dumping — Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine — Ermittlung des Normalwerts — Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft — Berichtigung — Ähnliche Funktionen wie die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters — Wirtschaftliche Einheit — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verpflichtungsangebot — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht)

ABl. C 90 vom 18.4.2009, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2009 — Interpipe Niko Tube/Rat

(Rechtssache T-249/06) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine - Ermittlung des Normalwerts - Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft - Berichtigung - Ähnliche Funktionen wie die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters - Wirtschaftliche Einheit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verpflichtungsangebot - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)

2009/C 90/39

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT (Nikopol, Ukraine), und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Dnipropetrovsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-G. Kamann und P. Vander Schueren, dann Rechtsanwalt P. Vander Schueren)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. van Vliet und T. Scharf, dann H. van Vliet und K. Talabér-Ricz)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175, S. 4)

Tenor

1.

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine wird für nichtig erklärt, soweit der für die Ausfuhren der von Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT) hergestellten Waren in die Europäische Gemeinschaft festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler, die Sepco SA, keine Berichtigung des Ausfuhrpreises für eine Provision vorgenommen worden wäre.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerinnen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


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