EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62009CN0039
Case C-39/09 P: Appeal brought on 30 January 2009 by Société des plantations de Mbanga SA (SPM) against the judgment of the Court of First Instance (Eighth Chamber) delivered on 13 November 2008 in Case T-128/05 SPM v Council and Commission
Rechtssache C-39/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2009 von der Société des plantations de Mbanga SA (SPM) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 13. November 2008 in der Rechtssache T-128/05, SPM / Rat und Kommission
Rechtssache C-39/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2009 von der Société des plantations de Mbanga SA (SPM) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 13. November 2008 in der Rechtssache T-128/05, SPM / Rat und Kommission
ABl. C 90 vom 18.4.2009, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 90/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2009 von der Société des plantations de Mbanga SA (SPM) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 13. November 2008 in der Rechtssache T-128/05, SPM / Rat und Kommission
(Rechtssache C-39/09 P)
2009/C 90/16
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Société des plantations de Mbanga SA (SPM) (Prozessbevollmächtigter: A. Farache, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben; |
— |
die Kommission zur Zahlung der Entschädigung zu verurteilen und ihr die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut entscheide und über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung befinde. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen zwei Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft verneint, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen offensichtlich und erheblich gegen den Grundsatz der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs verstoße; dieser Grundsatz stelle eine Rechtsnorm dar, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle.
Zum einen habe das Gericht die Ziele des Wettbewerbs außer Acht gelassen, da es seine Entscheidung allein auf die allgemeinen, im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen spezifisch verfolgten Ziele gestützt habe. Zum anderen habe das Gericht den Zusammenhang zwischen der Gemeinschaftsregelung und den wettbewerbswidrigen Praktiken auf dem Markt für Bananen falsch gedeutet, indem es sich geweigert habe, anzuerkennen, dass die Gemeinschaftsvorschriften es durch die Einfuhrlizenzen ermöglichten, bestimmten privilegierten Marktbeteiligten, deren Stellung auf dem Markt durch die bestehenden Regeln gestärkt werde, wirtschaftliche Vorteile zu gewähren.
Zweitens habe das Gericht gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem es diesen letztgenannten Grundsatz als solchen nicht als Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, angesehen habe. Dieser Grundsatz sei jedoch in der Rechtsprechung wiederholt bekräftigt worden und bringe im vorliegenden Fall für die Kommission eine Verpflichtung mit sich, die besondere Situation des Marktes und derjenigen Erzeuger zu berücksichtigen, die beim Erlass der Gemeinschaftsregelung keine Stellung als Marktbeteiligte hätten erhalten können.