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Document 62009CN0039

Rechtssache C-39/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2009 von der Société des plantations de Mbanga SA (SPM) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 13. November 2008 in der Rechtssache T-128/05, SPM / Rat und Kommission

ABl. C 90 vom 18.4.2009, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/11


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2009 von der Société des plantations de Mbanga SA (SPM) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 13. November 2008 in der Rechtssache T-128/05, SPM / Rat und Kommission

(Rechtssache C-39/09 P)

2009/C 90/16

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Société des plantations de Mbanga SA (SPM) (Prozessbevollmächtigter: A. Farache, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung der Entschädigung zu verurteilen und ihr die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut entscheide und über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung befinde.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen zwei Rechtsmittelgründe geltend:

Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft verneint, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen offensichtlich und erheblich gegen den Grundsatz der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs verstoße; dieser Grundsatz stelle eine Rechtsnorm dar, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle.

Zum einen habe das Gericht die Ziele des Wettbewerbs außer Acht gelassen, da es seine Entscheidung allein auf die allgemeinen, im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen spezifisch verfolgten Ziele gestützt habe. Zum anderen habe das Gericht den Zusammenhang zwischen der Gemeinschaftsregelung und den wettbewerbswidrigen Praktiken auf dem Markt für Bananen falsch gedeutet, indem es sich geweigert habe, anzuerkennen, dass die Gemeinschaftsvorschriften es durch die Einfuhrlizenzen ermöglichten, bestimmten privilegierten Marktbeteiligten, deren Stellung auf dem Markt durch die bestehenden Regeln gestärkt werde, wirtschaftliche Vorteile zu gewähren.

Zweitens habe das Gericht gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem es diesen letztgenannten Grundsatz als solchen nicht als Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, angesehen habe. Dieser Grundsatz sei jedoch in der Rechtsprechung wiederholt bekräftigt worden und bringe im vorliegenden Fall für die Kommission eine Verpflichtung mit sich, die besondere Situation des Marktes und derjenigen Erzeuger zu berücksichtigen, die beim Erlass der Gemeinschaftsregelung keine Stellung als Marktbeteiligte hätten erhalten können.


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