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Document 62009CN0034

Rechtssache C-34/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien) eingereicht am 26. Januar 2009 — Gerardo Ruiz Zambrano / Office national de l’Emploi (ONEM)

ABl. C 90 vom 18.4.2009, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien) eingereicht am 26. Januar 2009 — Gerardo Ruiz Zambrano / Office national de l’Emploi (ONEM)

(Rechtssache C-34/09)

2009/C 90/15

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gerardo Ruiz Zambrano

Beklagte: Office national de l’Emploi (ONEM)

Vorlagefragen

1.

Gewähren einer oder mehrere der Art. 12, 17 und 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, getrennt voneinander oder in Verbindung miteinander dem Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, unabhängig davon, ob er zuvor von seinem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, Gebrauch gemacht hat?

2.

Sind die Art. 12, 17 und 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte (angenommen auf dem Europäischen Rat von Nizza am 7. Dezember 2000, in ihrer aktuellen Fassung veröffentlicht im ABl. 2007, C 303) in dem Sinn auszulegen, dass das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft jedem Unionsbürger gewähren, bedeutet, dass einem minderjährigen kleinen Kind, das Unionsbürger ist und von einem Verwandten in aufsteigender Linie, der einem Drittstaat angehört, Unterhalt bezieht, das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es ansässig ist und dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor selbst oder durch Vermittlung seines gesetzlichen Vertreters vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, dadurch gewährleistet werden muss, dass diesem Aufenthaltsrecht praktische Wirksamkeit verliehen wird, deren Notwendigkeit der Gemeinschaftsrichter (Urteil des Gerichtshof vom 19. Oktober 2004, Chen/Vereinigtes Königreich, C-200/02, Slg. 2004, I-9925) anerkannt hat, indem er dem Verwandten in aufsteigender Linie, der einem Drittstaat angehört und für den Unterhalt dieses Kindes sorgt sowie über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuerkannt hat, in dessen Genuss dieser Drittstaatsangehörige kommt, wenn das minderjährige Kind, dem er Unterhalt gewährt, ein Unionsbürger ist, der nicht die Staatsangehörigkeit seines Wohnstaats besitzt?

3.

Sind die Art. 12, 17 und 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte in dem Sinn auszulegen, dass das Aufenthaltsrecht eines minderjährigen Kindes, das Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet es wohnt, bedeutet, dass der einem Drittstaat angehörige Verwandte in aufsteigender Linie von dem Erfordernis der Arbeitserlaubnis befreit werden muss, wenn er für den Unterhalt des minderjährigen Kindes sorgt und — wäre da nicht das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt — durch die Ausübung einer in diesem Staat sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit die Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel und der Krankenversicherung erfüllt, damit dem Aufenthaltsrecht dieses Kindes die praktische Wirksamkeit verliehen wird, die der Gemeinschaftsrichter (Urteil des Gerichtshof vom 19. Oktober 2004, Chen/Vereinigtes Königreich, C-200/02, Slg. 2004, I-9925) im Falle eines minderjährigen Kindes, das eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die seines Wohnstaats, in dem ihm der einem Drittstaat angehörige Verwandte in aufsteigender Linie Unterhalt gewährt, als notwendig anerkannt hat?


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