EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0366

Rechtssache C-366/11: Klage, eingereicht am 8. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

ABl. C 298 vom 8.10.2011, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/10


Klage, eingereicht am 8. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-366/11)

2011/C 298/20

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Hadjiyiannis und A. Marghelis)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 13 Abs. 2, 3 und 6 sowie 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, dass es nicht bis zum 22. Dezember 2009 die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (sowohl für die Flussgebietseinheiten, die vollständig in seinem Hoheitsgebiet liegen, als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten) erstellt hat und der Kommission nicht bis zum 22. März 2010 Kopien der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete übermittelt hat. Außerdem hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der genannten Richtlinie verstoßen, indem es in Bezug auf die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht spätestens bis zum 22. Dezember 2008 das Verfahren zur Information und zur Anhörung der Öffentlichkeit eingeleitet hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sei am 22. Dezember 2003 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Klägerin jedoch noch nicht alle Maßnahmen getroffen gehabt, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich seien, oder habe diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt gehabt.


(1)  ABl. L 327, S. 1.


Top