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Document 31999D0081

1999/81/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Januar 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

ABl. L 27 vom 2.2.1999, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/81(1)/oj

31999D0081

1999/81/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Januar 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 027 vom 02/02/1999 S. 0026 - 0027


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18. Januar 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (1999/81/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Mit Schreiben, das am 23. Januar 1998 bei der Kommission eingetragen wurde, hat das Königreich Spanien eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

Nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG wurden die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 18. Februar 1998 über den Antrag des Königreichs Spanien unterrichtet.

Die Ausnahmeregelung zielt erstens auf die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Erwerbe von Altmaterial und Abfallstoffen aus Papier, Karton und Glas bei Steuerpflichtigen ab, deren Vorjahresumsatz mit diesen Waren weniger als 50 Mio. PTA beträgt.

Zweitens zielt die Regelung auf die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Erwerbe von Altmaterial und Abfallstoffen aus Eisenmetallen bei Steuerpflichtigen ab, deren Vorjahresumsatz mit diesen Waren weniger als 200 Mio. PTA beträgt.

Drittens zielt die Regelung auf die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Erwerbe von Nichteisenmetallen unabhängig vom Umsatz im Handel mit diesen Waren ab.

Bei den aufgrund dieser Sonderbestimmungen steuerbefreiten Umsätzen kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Steuerpflichtige, deren Umsätze unter die von der Ausnahmeregelung vorgesehenen Befreiungen fallen, können unter den vom Königreich Spanien festgelegten Voraussetzungen ermächtigt werden, die betreffenden Umsätze nicht der Ausnahmeregelung zu unterwerfen.

Die Ausnahmeregelung dient sowohl der Vereinfachung der Steuererhebung als auch der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, da auf diese Weise eine Kategorie von Steuerpflichtigen von der Anwendung der MwSt. ausgenommen werden kann, bei der ein gegenüber den Einnahmen unverhältnismäßiger Aufwand für Steuerkontrolle und -einziehung erforderlich wäre.

Die Ausnahmeregelung erfuellt damit die Voraussetzungen des Artikels 27 der Richtlinie 77/388/EWG.

Die Kommission hat am 10. Juli 1996 ein Arbeitsprogramm zur Einführung eines neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems für den Binnenmarkt verabschiedet, das einen stufenweisen Übergang zu dem neuen System vorsieht.

Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte daher bis zum 31. Dezember 2000 befristet werden, um zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung mit dem Gesamtkonzept des neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems überprüfen zu können.

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Spanien wird ermächtigt, im Altmaterial- und Abfallsektor ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 eine besondere Steuerregelung anzuwenden, die von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält.

Diese Bestimmungen sind in den Artikeln 2, 3 und 4 aufgeführt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG sind von der MwSt. befreit:

- Lieferung von Altmaterial und Abfallstoffen aus Papier, Karton und Glas bei Steuerpflichtigen mit einem Vorjahresumsatz mit diesen Waren von weniger als 50 Mio. PTA;

- Lieferung von Altmaterial und Abfallstoffen aus Eisenmetallen bei Steuerpflichtigen mit einem Vorjahresumsatz mit diesen Waren von weniger als 200 Mio. PTA;

- Lieferung von Nichteisenmetallen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG sind von der MwSt. befreit:

- innergemeinschaftlicher Erwerb von Altmaterial und Abfallstoffen aus Papier, Karton und Glas bei Steuerpflichtigen mit einem Vorjahresumsatz mit diesen Waren von weniger als 50 Mio. PTA;

- innergemeinschaftlicher Erwerb von Altmaterial und Abfallstoffen aus Eisenmetallen bei Steuerpflichtigen mit einem Vorjahresumsatz mit diesen Waren von weniger als 200 Mio. PTA;

- innergemeinschaftlicher Erwerb von Nichteisenmetallen.

Artikel 4

Die Steuerpflichtigen, deren Umsätze unter die in den Artikeln 2 und 3 genannten Befreiungen fallen, können ermächtigt werden, die betreffenden innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe nicht der Ausnahmeregelung zu unterwerfen, die Gegenstand dieser Entscheidung ist.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LAFONTAINE

(1) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89).

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