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Document 62007CA0251

Rechtssache C-251/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom  11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Oberster Gerichtshof Schwedens) — Gävle Kraftvärme AB/Länsstyrelsen i Gävleborgs län (Umwelt — Richtlinie 2000/76/EG — Verbrennung von Abfällen — Einstufun einer Anlage zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität — Begriffe Verbrennungsanlage und Mitverbrennungsanlage )

ABl. C 285 vom 8.11.2008, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Oberster Gerichtshof Schwedens) — Gävle Kraftvärme AB/Länsstyrelsen i Gävleborgs län

(Rechtssache C-251/07) (1)

(Umwelt - Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Einstufun einer Anlage zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität - Begriffe „Verbrennungsanlage“ und „Mitverbrennungsanlage“)

(2008/C 285/13)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gävle Kraftvärme AB

Beklagter: Länsstyrelsen i Gävleborgs län

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Högsta domstol — Auslegung des Art. 3 Nrn. 4 und 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91) — Einstufung einer aus mehreren Kesseln bestehenden Anlage zur Erzeugung von Wärme und Strom — Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage

Tenor

1.

Besteht eine KWK-Anlage aus mehreren Kesseln, so sind für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen jeder Kessel und die jeweils mit ihm zusammenhängenden Ausrüstungsgegenstände als gesonderte Anlage anzusehen.

2.

Die Einstufung einer Anlage als „Verbrennungs-“ oder als „Mitverbrennungsanlage“ im Sinne von Art. 3 Nrn. 4 und 5 der Richtlinie 2000/76 ist nach ihrem Hauptzweck vorzunehmen. Es ist Sache der zuständigen Behörden, diesen Hauptzweck aufgrund einer Beurteilung der zu deren Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen Umstände festzustellen. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Menge der von der betreffenden Anlage erzeugten Energie oder produzierten stofflichen Erzeugnisse im Vergleich zur Menge der in dieser Anlage verbrannten Abfälle sowie die Gesichtspunkte Stabilität oder Kontinuität dieser Produktion zu berücksichtigen.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


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