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Document 32009D0952

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9909) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 328 vom 15.12.2009, p. 76–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0764

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/952/oj

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/76


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9909)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/952/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission (3) legt bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den in ihrem Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen fest.

(2)

Artikel 7 der Entscheidung 2008/855/EG sieht vor, dass keine Sendungen von frischem Schweinefleisch aus in den in Teil III des Anhangs der Entscheidung aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben und von Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus den betroffenen Mitgliedstaaten mit den betreffenden Gebieten in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen.

(3)

Die Entscheidung 2008/855/EG gilt bis zum 31. Dezember 2009. In Anbetracht der Seuchenlage in bestimmten Gebieten Bulgariens, Deutschlands, Frankreichs, Ungarns und der Slowakei ist es angezeigt, die Geltungsdauer dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

(4)

Um zu verhindern, dass sich die klassische Schweinepest von Rumänien aus auf andere Mitgliedstaaten ausbreitet, wurde die Entscheidung 2006/779/EG der Kommission vom 14. November 2006 mit Übergangsmaßnahmen für Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf die klassische Schweinepest in Rumänien (4) erlassen. Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2009.

(5)

Rumänien hat der Kommission Daten vorgelegt, wonach sich die Lage in Bezug auf die klassische Schweinepest im Land deutlich verbessert hat. In Anbetracht der verfügbaren Daten sollten in Rumänien aber weiterhin zusätzliche Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf die klassische Schweinepest durchgeführt werden. Es ist daher angezeigt, Rumänien in Teil III des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG aufzunehmen. Die Aufnahme von Rumänien in Teil III des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG sollte im Lichte der Ergebnisse eines Inspektionsbesuchs der Union in Rumänien überprüft werden, der im ersten Halbjahr 2010 stattfinden soll.

(6)

Zur Gewährleistung der Unbedenklichkeit von frischem Schweinefleisch und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen aus bzw. mit frischem Fleisch, die aus nicht in Teil III des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführten Gebieten in die dort genannten Gebiete verbracht werden, sollten die Betriebe, die solche Erzeugnisse herstellen, lagern und verarbeiten, von der zuständigen Behörde zugelassen und der Kommission gemeldet werden. Darüber hinaus sollte die Herstellung, Lagerung und Verarbeitung dieses Fleisches bzw. solcher Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse getrennt von der Herstellung, Lagerung und Verarbeitung anderer Erzeugnisse erfolgen, die aus Fleisch bestehen oder Fleisch enthalten, das aus Betrieben stammt, die in den in Teil III des Anhangs der Entscheidung aufgeführten Gebieten gelegen sind.

(7)

Damit die Rückverfolgbarkeit von frischem Schweinefleisch und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen aus bzw. mit frischem Fleisch sichergestellt werden kann, die aus nicht in Teil III des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführten Gebieten in die dort genannten Gebiete verbracht werden, sollten das Fleisch und die Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse entsprechend gekennzeichnet werden. Daher sollte das frische Schweinefleisch mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne von Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) gekennzeichnet werden. Die Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die solches Schweinefleisch enthalten, sollten mit dem Identitätskennzeichen im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) gekennzeichnet werden.

(8)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/855/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Versendung von frischem Schweinefleisch und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Gebieten, die nicht in Teil III des Anhangs aufgeführt sind, in andere Mitgliedstaaten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten können die Versendung von frischem Schweinefleisch von Schweinen aus Betrieben außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete und von Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, zulassen, sofern das Fleisch, die Fleischzubereitungen bzw. die Fleischerzeugnisse in Betrieben hergestellt, gelagert und verarbeitet werden,

a)

die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen und der Kommission gemeldet werden,

b)

in denen die Herstellung, Lagerung und Verarbeitung getrennt von der Herstellung, Lagerung und Verarbeitung anderer Produkte erfolgt, die aus Fleisch aus Betrieben bestehen bzw. Fleisch aus Betrieben enthalten, die in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegen sind.

(2)   Frisches Schweinefleisch im Sinne von Absatz 1 wird gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gekennzeichnet.

Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet.“

2.

In Artikel 15 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.

3.

In Teil III des Anhangs wird folgender Eintrag eingefügt:

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens“.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 3 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 48.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


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