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Document 31992R2087

Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 208 vom 24.7.1992, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2087/oj

31992R2087

Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1992 S. 0024 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0139
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0139


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2087/92 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1039/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 42.

ANHANG

Warenbeschreibung KN-Code Begründung (1) (2) (3) 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. 2. Balken aus Eichenholz, grösstenteils gerissen, mit einer Länge von 255 bis 260 cm, einer Breite von 26 bis 28 cm und einer Dicke von 15 bis 17 cm, auf allen Seiten nur gesägt, nicht imprägniert und ohne Löcher. Form und Abmessung entsprechen den vom Internationalen Eisenbahnverband (UIC) (*) im Merkblatt Nr. 863 festgelegten Bedingungen. 4406 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegng der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4406 und 4406 10 00. 3. Veröffentlichungen mit Angaben über die Eignung von Schlössern in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden für Besichtigungen, Empfänge, Sitzungen sowie das Vorhandensein von Hotels, Restaurants, Wohnungen, Golfplätzen und Touristenattraktionen. Die Veröffentlichungen enthalten schematisierte Karten mit Ortsangabe der Schlösser. 4911 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 49 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911 und 4911 10 00. 4. Warenzusammenstellungen bestehend aus einer Spielzeuguhr aus Kunststoff mit abnehmbarem Zifferblatt aus Pappe, einem Spielzeuglöschstift und einem Filzstift. Nach Abnahme des Zifferblatts kann die Uhr als Schreibtafel verwendet werden. 9503 90 31 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 l) zu Kapitel 96 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 90 und 9503 90 31. 5. Als "cookie cutters" bezeichnete Spielzeughohlformen aus Kunststoff für Knetmasse, zum Ausformen sogenannter "Disney"-Figuren, deren Form sie haben, bestimmt. 9503 90 31 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 u) zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 90 und 9503 90 31. 6. Aufblasbare Strandbälle aus geschweisster Kunststofffolie, mit Ventil. 9503 90 31 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 90 und 9503 90 31. Diese Bälle können wegen ihrer geringen Haltbarkeit und Stoßfestigkeit nicht in die Position 9506 eingereiht werden. 7. Spielzeugzelt für Kinder - innerhalb oder ausserhalb von Räumen zu verwenden - bestehend aus einer Plane aus Nylongewebe, einem Plastikrohrrahmen und kleinen Metallheringen für die Verankerung des Zeltes, wenn es ausserhalb von Räumen verwendet wird. 9503 90 37 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 t) zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 90 und 9503 90 37. Wegen seiner Grösse (aufgebaut ca. 110 cm hoch und 125 cm lang) und Konstruktion (insbesondere, weil Spanngurte nicht vorhanden sind) kommt eine Einreihung als Zelt oder als Campingausstattung im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 95 nicht in Betracht.

(*) Union Internationale des Chemins de fer.

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