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Document 12016EN01

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ANHANG I LISTE ZU ARTIKEL 38 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 331–333 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/anx_1/oj

   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/331


ANHANG I

LISTE ZU ARTIKEL 38 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

– 1 –

– 2 –

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas

Warenbezeichnung

Kapitel 1

Lebende Tiere

Kapitel 2

Fleisch und genießbarer Schlachtabfall

Kapitel 3

Fische, Krebstiere und Weichtiere

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; natürlicher Honig

Kapitel 5

05.04

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt

05.15

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Kapitel 8

Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Kapitel 9

Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate (Position 09.03)

Kapitel 10

Getreide

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse, Malz; Stärke; Kleber, Inulin

Kapitel 12

Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter

Kapitel 13

ex 13.03

Pektin

Kapitel 15

15.01

Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepresst oder ausgeschmolzen

15.02

Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus

15.03

Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarine und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

15.04

Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert

15.07

Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert

15.12

Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet

15.13

Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette

15.17

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren

Kapitel 17

17.01

Rüben- und Rohrzucker, fest

17.02

Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

17.03

Melassen, auch entfärbt

17.05 (*)

Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (einschließlich Vanille- und Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker

Kapitel 18

18.01

Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet

18.02

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen

Kapitel 22

22.04

Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht

22.05

Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben

22.07

Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke

ex 22.08 (*)

ex 22.09 (*)

Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I aufgeführt sind (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen – Essenzen – zur Herstellung von Getränken)

ex 22.10 (*)

Speiseessig

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

Kapitel 24

24.01

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Kapitel 45

45.01

Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl

Kapitel 54

54.01

Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff)

Kapitel 57

57.01

Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff)


(*)  Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7a des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18.12.1959 (ABl. 7 vom 30.1.1961, S. 71/61)


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