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Document 62010CN0043

Rechtssache C-43/10: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 25. Januar 2010 — Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., Elliniki Etairia gia tin Prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias u. a., Pankosmio tameio gia tin fysi — WWF ELLAS/Minister für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten u. a.

ABl. C 100 vom 17.4.2010, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/20


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 25. Januar 2010 — Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., Elliniki Etairia gia tin Prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias u. a., Pankosmio tameio gia tin fysi — WWF ELLAS/Minister für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten u. a.

(Rechtssache C-43/10)

2010/C 100/32

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias (Provinzverwaltung Aitoloakarnania) u. a., Elliniki Etairia gia tin Prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias u. a., Pankosmio tameio gia tin fysi — WWF ELLAS

Beklagte: Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion Ergon (Minister für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten) u. a.

Vorlagefragen

1.

Setzt Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) lediglich eine äußerste Frist (22.12.2009) für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Wasserressourcen oder eine besondere Frist für die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 15 dieser Richtlinie bis zu diesem Zeitpunkt?

Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auffassung gelangt, dass die vorgenannte Richtlinienbestimmung lediglich eine äußerste Frist für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Wasserressourcen setzt, ist weiter folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

2.

Ist eine nationale Regelung, die die Umleitung von Wasser aus einem bestimmten Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet erlaubt, ohne dass die Pläne der Flussgebietseinheiten, innerhalb deren sich die Einzugsgebiete, aus denen und in die das Wasser geleitet wird, bereits erstellt wurden, angesichts dessen, dass nach Art. 2 Abs. 15 der Richtlinie die Flussgebietseinheit die Haupteinheit für die Bewirtschaftung des Einzugsgebiets ist, das zu ihr gehört, mit Art. 2, 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG vereinbar?

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

3.

Ist nach Art. 2, 3, 5, 6, 9, 13 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG die Umleitung von Wasser aus einer Flussgebietseinheit in eine benachbarte Flussgebietseinheit zulässig? Für den Fall der Bejahung: Darf der Zweck dieser Umleitung ausschließlich die Befriedigung des Wasserversorgungsbedarfs sein oder darf sie auch der Bewässerung und der Energieerzeugung dienen? Muss nach den vorgenannten Richtlinienbestimmungen in jedem Fall eine mit Gründen versehene Entscheidung der Verwaltung auf der Grundlage der erforderlichen wissenschaftlichen Studie ergehen, der zufolge die aufnehmende Flussgebietseinheit nicht in der Lage ist, den bestehenden Bedarf auf dem Gebiet der Wasserversorgung, Bewässerung usw. aus den eigenen Wasserressourcen zu befriedigen?

Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit Frage 1 zur Auffassung gelangt, dass Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG nicht lediglich eine äußerste Frist (22.12.2009) für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Wasserressourcen setzt, sondern eine besondere Frist für die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 15 dieser Richtlinie, ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

4.

Gefährdet eine innerhalb der vorgenannten besonderen Umsetzungsfrist erlassene nationale Regelung, mit der die Umleitung von Wasser aus einem bestimmten Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet erlaubt wird, ohne dass die Pläne für die Flussgebietseinheiten, innerhalb deren sich die Einzugsgebiete befinden, aus denen und in die das Wasser geleitet wird, bereits erstellt wurden, ohne weiteres die praktische Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie oder müssen zur Beurteilung der Frage, ob die praktische Wirksamkeit der Richtlinie gefährdet wird, Kriterien wie der Umfang der vorgesehenen Maßnahmen und die Ziele der Wasserumleitung berücksichtigt werden?

5.

Ist eine nationale Regelung, die vom nationalen Parlament erlassen wird und mit der Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete gebilligt werden, ohne dass die betreffenden nationalen Vorschriften im Verfahren vor dem nationalen Parlament eine Anhörung der Öffentlichkeit vorsehen und ohne dass sich aus den Akten ergibt, dass das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren der Anhörung vor der Verwaltung eingehalten wurde, mit Art. 13, 14 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG, betreffend die Verfahren der Aktualisierung, Anhörung und Beteiligung der Öffentlichkeit, vereinbar?

6.

Erfüllt eine Umweltverträglichkeitsstudie betreffend die Errichtung von Deichen und die Umleitung von Wasser, die dem nationalen Parlament nach der gerichtlichen Nichtigerklärung des Aktes, mit dem sie bereits gebilligt worden war und für den bereits das Bekanntmachungsverfahren durchgeführt worden war, zur Billigung vorgelegt wurde, ohne dass dieses Verfahren erneut durchgeführt wurde, die Anforderungen der Art. 1, 2, 5, 6, 8 und 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73) betreffend Aktualisierung und Beteiligung der Öffentlichkeit?

7.

Fällt ein Plan zur Umleitung eines Flusses, der a) die Errichtung von Deichen und die Umleitung von Wasser aus einer Flussgebietseinheit in eine andere betrifft, b) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327) fällt, c) Arbeiten im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175) betrifft und d) Umweltauswirkungen auf Gebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206) haben kann, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197)?

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

8.

Können Akte, die das streitige Vorhaben betrafen und durch gerichtliche Entscheidungen rückwirkend aufgehoben wurden, nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG als förmliche Vorbereitungsakte angesehen werden, die vor dem 21. Juli 2004 erlassen wurden, so dass keine Verpflichtung zur Erstellung einer strategischen Umweltverträglichkeitsstudie besteht?

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

9.

Genügen nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG in einem Fall, in dem ein Plan gleichzeitig in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und in den der Richtlinien 2000/60/EG und 85/337/EWG fällt, die ebenfalls eine Prüfung der Umweltverträglichkeit des Projekts verlangen, für die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG die Studien, die auf der Grundlage der Richtlinien 2000/60/EG und 85/337/EWG durchgeführt wurden, oder muss eine selbständige strategische Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt werden?

10.

Fielen die Gebiete, die in den nationalen Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) aufgeführt waren und die schließlich in die Gemeinschaftsliste der GGB aufgenommen wurden, nach den Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206) vor der Veröffentlichung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006, mit der die Liste der geschützten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region festgelegt wurde, unter den Schutz der Richtlinie 92/43/EWG?

11.

Können die zuständigen nationalen Stellen nach Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG eine Erlaubnis zur Durchführung eines Plans zur Umleitung von Wasser erteilen, der nicht unmittelbar mit der Erhaltung eines Gebiets, das in einem besonderen Schutzgebiet liegt, zusammenhängt oder hierfür erforderlich ist, wenn in allen in den Akten dieses Projekts enthaltenen Studien das absolute Fehlen von Angaben oder das Fehlen verlässlicher und aktualisierter Daten über die Vogelwelt in diesem Gebiet festgestellt wird?

12.

Können nach Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG die in erster Linie mit der Bewässerung und in zweiter Linie mit der Wasserversorgung zusammenhängenden Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, das zwingende öffentliche Interesse begründen, das die Richtlinie zur Voraussetzung für die Genehmigung und Durchführung dieses Vorhabens verlangt, ungeachtet seiner negativen Auswirkungen auf die durch diese Richtlinie geschützten Gebiete?

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

13.

Müssen für die Feststellung der Eignung der Ausgleichsmaßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz eines von einem Plan zur Umleitung von Wasser betroffenen Natura-2000-Gebiets geschützt ist, nach Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG der Umfang dieser Umleitung und die Größenordnung der hiermit verbundenen Arbeiten berücksichtigt werden?

14.

Können die zuständigen nationalen Stellen nach Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG, ausgelegt im Lichte des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, wie er in Art. 6 EG niedergelegt ist, eine Erlaubnis zur Durchführung eines Plans zur Umleitung von Wasser innerhalb eines Natura-2000-Gebiets erteilen, der nicht unmittelbar mit der Erhaltung der globalen Kohärenz dieses Gebiets zusammenhängt oder hierfür erforderlich ist, wenn sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie für diesen Plan ergibt, dass dieser die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein vom Menschen geschaffenes Fluss- und Seeökosystem zur Folge hat?


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