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Document 51998IP0478

Entschließung zur Mitteilung der Kommission "Ein Aktionsplan gegen Rassismus" (KOM(98)0183 C4-0253/98)

ABl. C 98 vom 9.4.1999, p. 491 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998IP0478

Entschließung zur Mitteilung der Kommission "Ein Aktionsplan gegen Rassismus" (KOM(98)0183 C4-0253/98)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0491


A4-0478/98

Entschließung zur Mitteilung der Kommission "Ein Aktionsplan gegen Rassismus" (KOM(98)0183 - C4-0253/98)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(98)0183 - C4-0253/98),

* in Kenntnis der Gemeinsamen Maßnahme vom 15. Juli 1996 betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ((ABl. L 185 vom 24.7.1996, S. 5.)),

* unter Hinweis auf seine zahlreichen Entschließungen zu Fragen der Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und ethnischer Vertreibung,

* unter Hinweis auf die Artikel F, 6 und 29 des EU-Vertrags (letztere in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung), wobei insbesondere Artikel 29 die Verhütung und Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit als wesentlichen Bestandteil für den Aufbau eines "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" ansieht,

* unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung, der die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Bekämpfung zahlreicher Formen der Diskriminierung festschreibt und dabei ausdrücklich auch auf die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion abstellt,

* unter Hinweis auf Artikel 7 des EU-Vertrags in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung betreffend Maßnahmen für den Fall, daß eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung grundlegender demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt,

* unter Hinweis auf die "Kriterien von Kopenhagen" hinsichtlich des Beitritts von Ländern aus Mittel- und Osteuropa sowie Zyperns zur Europäischen Union, wie sie vom Europäischen Rat von Kopenhagen 1993 festgelegt wurden,

* in Kenntnis der "Charta der europäischen Parteien für eine nichtrassistische Gesellschaft" des Beratenden Ausschusses für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Kahn-Ausschuß),

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A4-0478/98),

A. in der Erwägung, daß präzise und praktikable Maßnahmen einschließlich Nichtdiskriminierungsrechtsvorschriften auf europäischer Ebene zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion sinnvoll und notwendig sind, um dem Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit in Europa wirksam entgegenzuwirken,

B. in der Erwägung, daß die Bekämpfung des Rassismus vor allem in der Gesellschaft selbst erfolgen muß und daß bei einer staatlichen Unterstützung die Selbständigkeit gesellschaftlicher Organisationen respektiert werden und die Übernahme von Eigenverantwortung gefördert werden sollte, so daß eine "Verstaatlichung" dieser Organisationen verhindert wird,

C. in der Erwägung, daß die aktive Beteiligung diskriminierter Gruppen selbst von wesentlicher Bedeutung im Kampf gegen den Rassismus ist, und zwar sowohl durch die Bekämpfung der rassistischen Äusserungen und Handlungen selbst als auch durch die Bekämpfung bestimmter Ursachen für die Entwicklung negativer Vorstellungen wie sozial-kulturelle Marginalisierung, Rassismus untereinander und (in einigen Fällen) hohe Kriminalitätsraten,

D. in der Erwägung, daß die Entscheidung im Aktionsplan für ein partnerschaftliches Konzept sehr zu begrüssen ist, daß dabei jedoch religiöse und weltanschauliche Organisationen zu Unrecht unerwähnt bleiben und daß es unproduktiv für die Bekämpfung des Rassismus wäre, das umfangreiche Netzwerk und die tiefe Verwurzelung dieser Organisationen in der Gesellschaft zu ignorieren,

E. in der Erwägung, daß es für die Effizienz und Ausstrahlung europäischer Netzwerke gesellschaftlicher Organisationen im allgemeinen erforderlich ist, daß sie stark in der Gesellschaft verwurzelt sind, so daß vorzugsweise an Initiativen und Netzwerke angeknüpft werden sollte, die sich bereits aus der Gesellschaft selbst entwickelt haben,

F. in dem Bewusstsein der besonderen Aufgaben und Verantwortlichkeiten politischer Parteien in einem demokratischen Prozeß sowie in der Überzeugung, daß die freie Ausübung der politischen Rechte mit der nachdrücklichen Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung einhergehen kann und muß und Bestandteil des demokratischen Prozesses selbst ist,

G. in der Erwägung, daß im Rahmen des vorgeschlagenen "Mainstreaming"-Konzepts der Kommission die Aussenpolitik der Europäischen Union unberücksichtigt bleibt, während diese Politik bzw. ihr Nichtvorhandensein bereits mehrmals zum Fortdauern und zur Verstärkung von Spannungen zwischen den Rassen und ethnischen Gruppen geführt hat (wie die Politik der Europäischen Union im Hinblick auf die Kriege in Bosnien und im Kosovo),

H. in der Erwägung, daß die Vorschläge der Starting Line Group für gesetzgeberische Maßnahmen zur Bekämpfung des Rassismus und zur Förderung gleicher Rechte in der Europäischen Union grundsätzlich grosse Unterstützung sowohl in seinen Reihen als auch ausserhalb finden,

I. in der Erwägung, daß die in Artikel 13 des Vertrags von Amsterdam genannten Gründe der Diskriminierung (Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) qualitativ sehr unterschiedlich sind und daß auch die gesellschaftlichen Bereiche, in denen die Diskriminierung bekämpft werden muß (Arbeitsmarkt, Unterricht, Gesundheitspflege, soziale Sicherheit, Wohnungswesen, Dienstleistungen) sich qualitativ und somit in der Art der zu ergreifenden Maßnahmen voneinander unterscheiden,

J. in der Erwägung, daß die Gemeinsame Maßnahme betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bereits die Annäherung der strafrechtlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten in den wichtigen Bereichen vorsieht (öffentliche Aufstachelung zur rassistischen Diskriminierung, öffentliche Verteidigung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Leugnung des Holocaust, Verbreitung von rassistischem und fremdenfeindlichem Material, Beteiligung an Gruppen, bei denen es zu Diskriminierung, Gewalt und Rassenhaß, ethnischem oder religiösem Haß kommt),

K. in der Erwägung, daß bestimmte bestehende Programme im Bereich der Zusammenarbeit wie das Grotius-Programm für die justitielle Zusammenarbeit, das Oisin-Programm für die polizeiliche Zusammenarbeit und das Odysseus-Programm für die Zusammenarbeit im Bereich der Einwanderungspolitik eine wichtige Möglichkeit zur Unterstützung der Projekte bieten, die auf die Verbesserung der Bewusstseinsbildung der im Bereich der Verhinderung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Tätigen abzielen,

L. in der weiteren Erwägung, daß es ratsam ist, mit weiteren legislativen Maßnahmen im strafrechtlichen Bereich noch bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Evaluierung dieser Gemeinsamen Maßnahme zu warten, um den Bedarf für eine weitere Annäherung der strafrechtlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten besser beurteilen zu können,

Allgemein

1. bedauert, daß der Aktionsplan gegen Rassismus wenig konkrete Vorschläge mit dazugehörigen Zielen, Terminen und Finanzierungsmöglichkeiten enthält;

2. empfiehlt der Kommission, politische und bildungsbezogene Initiativen mit dem Ziel zu unterstützen, zur Akzeptanz ethnischer Minderheitengruppen einschließlich der Roma und Sinti in den Gesellschaften der Mitgliedstaaten sowie zur Beseitigung jeglicher Hindernisse bezueglich der Wahrnehmung religiöser Verpflichtungen beizutragen, die als solche nicht die Rechte anderer beeinträchtigen;

3. begrüsst die Schaffung des europäischen Netzwerks gegen Rassismus, das über die Europäische Union kofinanziert wird und Organisationen miteinander in Verbindung bringt, die auf die Bekämpfung des Rassismus und die Förderung gleicher Rechte sowie der Annahme antirassistischer rechtlicher Maßnahmen und Tätigkeiten auf europäischer und nationaler Ebene hinarbeiten;

Partnerschaftliches Konzept

4. pflichtet dem von der Kommission ausgewählten partnerschaftlichen Konzept bei, durch das der Aktionsplan alle Beteiligten - Bürger, nationale und lokale Behörden, Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartner, Medien und Sportorganisationen - bei der Bekämpfung des Rassismus in der Europäischen Union vereinen wird, und wünscht, daß die Kommission ihre eigene Rolle im Rahmen dieser Partnerschaften in einer Weise übernimmt, die die Selbständigkeit der sozialen Partner respektiert, und hält es für die Effizienz der Bekämpfung des Rassismus für erforderlich, auch religiöse und weltanschauliche Organisationen an diesem partnerschaftlichen Konzept zu beteiligen;

5. appelliert an die Kommission, insbesondere Projekte diskriminierter Gruppen selbst zu unterstützen, die rassistische Äusserungen bekämpfen, die Fähigkeit zur Selbstbehauptung vergrössern und den Ursachen für die Entwicklung negativer Vorstellungen entgegenwirken;

6. ersucht die Kommission, auch künftig Unterstützung - mit niedriger Schwelle - für kleine lokale NRO vorzusehen, die häufig dynamische und innovative Initiativen für eine multikulturelle tolerante Gesellschaft und zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit organisieren;

7. dringt darauf, daß die Kommission die Selbständigkeit, die eigene Kreativität und das eigene Mandat gesellschaftlicher Organisationen und ihrer Netzwerke respektiert, so daß eine bürokratische Einmischung verhindert wird, und ersucht die Kommission, insbesondere die Beziehungen von Netzwerken des Freiwilligensektors zu berücksichtigen;

8. fordert die politischen Parteien in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die europäischen politischen Gruppierungen auf, die Charta der europäischen politischen Parteien für eine nichtrassistische Gesellschaft anzunehmen und einzuhalten;

9. fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Bewirtschaftung der Haushaltslinie für die Bekämpfung des Rassismus auszuarbeiten, in dem insbesondere auf folgende Bereiche eingegangen werden soll: die Prioritäten bei der Zuweisung von Beihilfeanträgen, den Beschlußfassungsprozeß der Zuweisung und die Kriterien für Beihilfen, insbesondere eine Überprüfung der finanziellen Untergrenze von 25.000 ECU, und die Öffnung von Beihilfemöglichkeiten für Bewerberländer;

Das "Mainstreaming"-Konzept

10. unterstützt das von der Kommission vorgeschlagene sogenannte "Mainstreaming"-Konzept, hält es jedoch für überaus wichtig, daß ein einziges Kommissionsmitglied weiterhin die Hauptverantwortung für die Bekämpfung des Rassismus in ihrer Gesamtheit übernimmt und als Schrittmacher für Initiativen fungiert;

11. fordert die Kommission auf, auch alle bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Programme als Mittel zur Entwicklung des Mainstreaming-Konzepts für die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung zu evaluieren; unterstützt daher die Absicht der Kommission, ein horizontales Konzept in Angriff zu nehmen, in dessen Rahmen alle Dienststellen auf die Auswirkungen ihrer Politik für das Rassismusproblem hingewiesen werden; ersucht darum, daß auch im Sekretariat des Rates ein derartiges Konzept eingeleitet werden soll;

12. dringt darauf, daß die Kommission im Rahmen ihrer Beihilfekriterien die Finanzierung von Kooperationsprojekten mit gesellschaftlichen Partnern aus den Beitrittsländern in Mittel- und Osteuropa sowie Zypern ermöglicht; fordert ferner, daß Projekten zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse und ethnischen Herkunft höhere Priorität bei der Zuteilung von PHARE-Mitteln eingeräumt wird;

13. fordert die Kommission auf, ihm und dem Rat eine Mitteilung über ihr Vorgehen mit dem Ziel zu übermitteln, innerhalb ihres eigenen Personalbestands für eine angemessene Vertretung rassischer und ethnischer Minderheitengruppen Sorge zu tragen;

Verstärkung der Informations- und Kommunikationsaktion

14. betont die Bedeutung der Sensibilisierung für die Gefahren des Rassismus, die das Kernstück

jedes kohärenten Konzepts zur Bekämpfung des Rassismus sein sollte, und ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, daß die Schüler der Primar- und Sekundarschulen sowie die Jugendlichen zur Beteiligung an bedeutenden Aktionen der Kommission eingeladen werden sollten, insbesondere im Fernsehen, über die Website im Internet, die auf seinem Server EUROPA für das Europäische Jahr zur Bekämpfung des Rassismus eingerichtet wurde, und den vorgeschlagenen Preis für die Erneuerung im Rahmen der antirassistischen Projekte;

Gesetzgebung

15. begrüsst die Absicht der Kommission, bereits jetzt eine breit angelegte Debatte über die Anwendungsmöglichkeiten der Nichtdiskriminierungsklausel des neuen Artikels 13 des EG-Vertrags in der durch Vertrag von Amsterdam abgeänderten Fassung zu beginnen, ebenso wie die Ankündigung der Kommission, noch vor Ende 1999 einen Vorschlag für entsprechende Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Rassendiskriminierungen vorzulegen, der wesentliche Elemente dieser Debatte berücksichtigt;

16. fordert die Kommission auf, die Vorschläge der Starting Line Group als Beiträge für ihre Diskussionen über neue Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Rassismus und zur Förderung gleicher Rechte zu nutzen;

17. fordert die Kommission auf, bei den Vorschlägen für Rechtsvorschriften den grundlegenden

Unterschieden in den Gründen der Diskriminierung ebenso Rechnung zu tragen wie den Besonderheiten der Diskriminierung in den unterschiedlichsten Lebensbereichen; fordert daher die Kommission auf, bei diesen Vorschlägen grundsätzlich speziellen Regelungen, die die spezifische Diskriminierung exakt erfassen, den Vorzug vor allgemein gehaltenen generellen Bestimmungen zu geben;

18. fordert die Kommission auf, möglichst bald einen Vorschlag für eine Richtlinie gegen die Rassendiskriminierung gemäß Artikel 13 des Vertrags von Amsterdam vorzulegen; fordert den Rat auf, zunächst einen Artikel vorzusehen, durch den die Diskriminierung in allen neuen Gemeinschaftsvorschriften im sozialen und beschäftigungspolitischen Bereich verboten wird, wie dies bereits von der Kommission und vom Parlament in den Richtlinien über Elternurlaub, Teilzeitarbeit und die Veräusserung von Unternehmen vorgeschlagen wurde;

19. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung von bindenden Rechtsvorschriften auch

Vorkehrungen dafür zu treffen, daß diese von den Betroffenen in der Praxis tatsächlich genutzt werden können; ist ferner der Ansicht, daß dazu vor allem die Hilfe bei der Inanspruchnahme rechtlicher Möglichkeiten zählt (z.B. durch Schaffung unabhängiger öffentlicher Einrichtungen, die den Betroffenen rechtliche und finanzielle Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Rechte gewähren, durch Schaffung bzw. durch Ausbau der Möglichkeiten, Schadenersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend machen zu können);

20. vertritt die Ansicht, daß die mit den Gemeinschaftsvorschriften und der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewonnenen Erfahrungen als Modell für künftige Rechtsvorschriften gegen die Rassendiskriminierung dienen sollten und diese daher auch positive Maßnahmen, die mittelbare Diskriminierung und die Beweislast in Diskriminierungsfällen berücksichtigen sollten;

21. fordert den Rat auf, ihm die Ergebnisse der - vor Ende Juni 1998 vorzunehmenden -

Beurteilung, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der oben genannten Gemeinsamen Maßnahme vom 15. Juli 1996 nachgekommen sind, unverzueglich zu übermitteln;

Politische Maßnahmen

22. fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, den in den Beschäftigungspolitischen Leitlinien für 1999 enthaltenen Vorschlag der Kommission für eine spezifische Leitlinie, in der auf die Notwendigkeit der besonderen Beachtung der ethnischen Minderheiten und aktiver Politiken zur Förderung ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt eingegangen wird, zu billigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere Maßnahmen zur Überwindung der vertikalen und horizontalen Segregation in ihren Nationalen Beschäftigungsplänen für 1999 zu berücksichtigen;

23. vertritt die Ansicht, daß Maßnahmen des ESF einschließlich Urban, Youthstart, Adapt, Now und der Programme Leonardo, Sokrates und Jugend für Europa einen Beitrag zur Bekämpfung des Rassismus und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten leisten müssen;

24. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern einen Verhaltenskodex für Maßnahmen zur Bekämpfung der Rassendiskriminierung am Arbeitsplatz mit dem Ziel der Schaffung von Politiken und Praktiken zur besseren Integration ethnischer Minderheiten und Zuwanderer auf dem Arbeitsmarkt auszuarbeiten;

25. ersucht die Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Ausschuß der Regionen, in dem regionale und lokale Verwaltungseinheiten vertreten sind, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Verhaltenskodex für die Nichtdiskriminierung auf dem Wohnungsmarkt vorzuschlagen, so daß eine Politik zur Verbesserung der Gleichberechtigung von Einwanderern und ethnischen Minderheiten bei der Gewährleistung des Rechts auf Wohnung festgelegt werden kann;

Aussenpolitische Maßnahmen

26. wünscht,

a) daß der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgerufen werden, dem Kampf gegen Rassenhaß und Rassismus besondere Priorität in allen aussenpolitischen Aktionen der Europäischen Union einzuräumen;

b) daß der Rat einen gemeinsamen Standpunkt ausarbeitet, der eine koordinierte und kohärente Strategie der Europäischen Union auf der UN-Weltkonferenz über Rassismus im Jahr 2000 gewährleistet, und aktiv mit allen Initiativen zusammenarbeitet, die die Abschaffung dieses sozialen, kulturellen und menschlichen Übels zum Ziel haben;

c) daß die Kommission im Rahmen der Beitrittsverhandlungen darauf hingewiesen wird, daß das Europäische Parlament der Behandlung von Minderheiten in den Bewerberländern besondere Bedeutung beimisst;

27. fordert den Rat und die Kommission auf, bei den Drittländern darauf zu bestehen, daß ihre ehemaligen Staatsangehörigen - ohne Einmischung der Regierungen ihrer Herkunftsländer - frei in der Gesellschaft des Aufnahmestaates leben und den Hoechstgrad an Integration erreichen können;

28. erinnert an die Bedeutung der Förderung von Gemeinschaftsprogrammen, die den Austausch mit Drittländern in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien als Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis gewährleisten und rassistische und fremdenfeindliche Tendenzen, insbesondere unter den jüngeren Mitgliedern der Gesellschaft, im Keim ersticken;

29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der beitrittswilligen Staaten, dem Europarat und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu übermitteln.

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