EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51998IP0402

Entschließung zum "Binnenmarktanzeiger, zweite Ausgabe" (SEK(98)0889 C4-0444/98)

ABl. C 98 vom 9.4.1999, p. 509 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998IP0402

Entschließung zum "Binnenmarktanzeiger, zweite Ausgabe" (SEK(98)0889 C4-0444/98)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0509


A4-0402/98

Entschließung zum "Binnenmarktanzeiger, zweite Ausgabe" (SEK(98)0889 - C4-0444/98)

Das Europäische Parlament,

* unter Hinweis auf das Dokument der Kommission (SEK(98)0889 - C4-0444/98),

* unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Wirkung und Wirksamkeit der Binnenmarktmaßnahmen" (KOM(96)0520 - C4-0655/96) ((ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 364.)),

* unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Aktionsplan für den Binnenmarkt" (CSE(97)0001 - C4-0286/97) ((ABl. C 222 vom 21.7.1997, S. 2.)),

* unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 29. Mai 1997 ((ABl. C 182 vom 16.6.1997, S. 62.)) und vom 20. November 1997 ((ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 216.)) zu diesen Mitteilungen,

* in Kenntnis des Berichts seines Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik (A4-0402/98),

A. in der Erwägung, daß in dem Aktionsplan für den Binnenmarkt die Maßnahmen zusammengefasst waren, die zur Vollendung dieses Marktes vor der Einführung der einheitlichen Währung unerläßlich sind,

B. in der Erwägung, daß in dem zweiten Binnenmarktanzeiger die wesentlichen Fortschritte, die bei der Ausführung dieses Aktionsplans zu verzeichnen sind, aufgeführt sind,

C. in der Erwägung, daß kurz vor Ablauf der in diesem Plan gesetzten Frist einige seiner wesentlichen Ziele noch nicht erreicht worden sind und bis Ende 1998 offensichtlich auch nicht erreicht werden,

1. beglückwünscht die Kommission zur Ausarbeitung dieses Binnenmarktanzeigers, der ein ausgezeichnetes Messinstrument für die Ausführung des Aktionsplans und damit für die Fortschritte bei der Verwirklichung des Binnenmarktes darstellt;

2. stellt mit Genugtuung fest, daß eine ansehnliche Zahl der legislativen Ziele des Aktionsplans erreicht wurde (insbesondere die Liberalisierung der Gasmärkte und der Schutz biotechnologischer Erfindungen) und daß dies bei mehreren anderen Zielen kurz bevorsteht (u.a. bei den Richtlinien über gemeinsame Anlagesysteme und über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft);

3. stellt jedoch fest, daß andere Maßnahmen nicht vor Ablauf der Frist angenommen werden können: insbesondere die Texte bezueglich des freien Personenverkehrs und der Steuerharmonisierung;

4. stellt ausserdem mit Besorgnis fest, daß 15% der bisher angenommenen Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt noch nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden;

5. ersucht die Kommission und den Rat, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit alles daran zu setzen, damit möglichst viele der noch ausstehenden Ziele vor dem 31. Dezember 1998 erreicht werden;

6. fordert besonders den Rat auf, die anhängigen Richtlinien über das Statut der Europäischen Gesellschaft anzunehmen;

7. ersucht die Kommission, für Anfang 1999 einen neuen Aktionsplan auszuarbeiten, der darauf abzielt, bis Ende 2002, also während des Zeitraums der Einführung der einheitlichen Währung einen vollständig integrierten Binnenmarkt mit den Merkmalen eines nationalen Marktes zu verwirklichen;

8. ist der Auffassung, daß dieser Plan eine erste Phase von einem Jahr (1999) für die Verwirklichung aller noch nicht erreichten Ziele des Plans von 1997 und eine zweite Phase von zwei Jahren (2000-2001) umfassen sollte, die vor allem die Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das auf harmonisierte Steuersätze und auf das Prinzip der Zahlung am Ursprungsort gegründet ist, sowie die völlige Liberalisierung des Personenverkehrs vorsieht;

9. spricht sich zwecks Erleichterung der Annahme der in diesem Plan vorzusehenden legislativen Maßnahmen dafür aus, daß - sofern es der Vertrag erlaubt - auf das Verfahren der Mehrheitsentscheidung im Rat zurückgegriffen wird;

10. spricht sich ebenfalls dafür aus, zur Vermeidung von Problemen bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht die Rechtsform der Verordnung anstelle der Richtlinie zu wählen, sofern es der Vertrag erlaubt;

11. fordert die Kommission auf, für jeden Mitgliedstaat eine vollständige Aufstellung der noch nicht umgesetzten Richtlinien mit Angabe der Gründe für die Verzögerungen anzufertigen und diese Aufstellungen zu veröffentlichen;

12. fordert die Kommission ferner auf, anhand dieser Aufstellung einen Plan zur Beseitigung des Umsetzungsdefizits bezueglich der den Binnenmarkt betreffenden Richtlinien auszuarbeiten, der im besonderen die systematische Verfolgung von Vertragsverletzungen sowie die Möglichkeit der Anrufung des Gerichtshofs innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten vorsieht; fordert sie ferner auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Verpflichtung erfuellt wird;

13. fordert die Kommission schließlich auf, die Möglichkeit einer Verhängung von Bußgeldern gegen die Staaten zu prüfen, die gegen ihre Umsetzungspflichten verstossen haben, und dabei für bestimmte, nicht fristgerecht umgesetzte Vorschriften der Richtlinien auf den Begriff der direkten Auswirkung zurückzugreifen;

14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

Top