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Document 51998AP0492

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen Kohlendioxid-Emissionen neuer Personenkraftwagen (KOM(98)0348 C4-0425/98 98/ 0202(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

ABl. C 98 vom 9.4.1999, p. 240 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AP0492

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen Kohlendioxid-Emissionen neuer Personenkraftwagen (KOM(98)0348 C4-0425/98 98/ 0202(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0240


A4-0492/98

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen Kohlendioxid-Emissionen neuer Personenkraftwagen (KOM(98)0348 - C4-0425/98 - 98/0202(SYN))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Gemeinschaft erkennt an, daß die Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Stand zu stabilisieren sind, der eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Gemeinschaft erkennt an, daß die Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Stand zu stabilisieren

oder darauf zu reduzieren sind, der eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert.

(Änderung 2)

Erwägung 3a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Nach dem Protokoll von Kyoto müssen die in Anhang I genannten Parteien bis 2005 nachweisbare Fortschritte bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen machen.

(Änderung 3)

Erwägung 5a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(5a) Das Europäische Parlament hat in seiner Stellungnahme zu der Mitteilung seine seit langem bestehenden Bedenken gegen die Wirksamkeit freiwilliger Umweltvereinbarungen zum Ausdruck gebracht(*).

(*) ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 210.

(Änderung 4)

Erwägung 5b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(5b) Die Mitteilung der Kommission betreffend eine Verpflichtung des Verbandes der europäischen Automobilhersteller (ACEA) zur Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen aus Personenkraftwagen (KOM(98)0495) und die ACEA-Verpflichtung selbst lassen eine Reihe von Fragen offen, die angesprochen werden müssen, wenn die Umsetzung Erfolg haben soll.

(Änderung 5)

Erwägung 5c (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(5c) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 17. September 1998(*) zum Klimawandel im Vorfeld der Konferenz von Buenos Aires auf die ACEA-Verpflichtung hingewiesen und erklärt, daß es nur dann, wenn die offenen Fragen zufriedenstellend in weiteren Verhandlungen mit dem ACEA und den anderen einschlägigen Verbänden geklärt worden sind, das von der Kommission in ihrer Mitteilung genannte Verfahren akzeptieren könne.

(*) ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 169.

(Änderung 6)

Erwägung 5d (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(5d) Gleichwohl müssen alle mit der Automobilindustrie getroffenen Vereinbarungen auf neutraler Grundlage genau überwacht werden; dieser Beschluß sieht eine solche Regelung vor, und die Kommission wird unverzueglich einen Rechtsrahmen für die Vereinbarung, einschließlich Maßnahmen im Falle mangelhaften Funktionierens der Vereinbarung, vorlegen.

(Änderung 7)

Erwägung 5e (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(5e) Das Europäische Parlament hat ebenfalls in seiner Entschließung vom 17. September 1998 daran erinnert, daß Parlament und Rat gemeinsam die Zielsetzung von 120g/km (5 Liter/100 km für Benzinmotoren und 4-5 Liter/100 km für Dieselmotoren) als Mittelwert für Kohlendioxid-Emissionen im Jahr 2005 festgesetzt haben und daß diese Zielsetzung nur zu erreichen ist, wenn auch Maßnahmen im Hinblick auf steuerliche Anreize und Bestimmungen bezueglich einer einheitlichen Definition des Durchschnittsverbrauchs neuer Kraftfahrzeuge ergriffen werden.

(Änderung 46)

Erwägung 6a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(6a) Für die Messung der spezifischen CO2-Emissionen von Fahrzeugen existiert in der Gemeinschaft nur eine Grundlage für Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG. Die Kommission wird so schnell wie möglich auch einheitliche Verfahren für die Messung der spezifischen CO2-Emissionen der anderen Kraftfahrzeugklassen vorschlagen.

(Änderung 8)

Erwägung 7

>ursprünglicher Text>

(7) Um die Wirksamkeit der in der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 1995 genannten Strategie der Gemeinschaft zu überprüfen, ist es erforderlich, Verfahren für die Überwachung der spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen festzulegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(7) Um die Wirksamkeit der in der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 1995 genannten Strategie der Gemeinschaft zu überprüfen, ist es erforderlich, Verfahren für die Überwachung der spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen festzulegen.

Die gewonnenen Daten dienen auch dazu, die von dem Verband der Europäischen Automobilindustrie (ACEA) mit der Kommission vereinbarte Selbstverpflichtung zur Senkung der CO2-Emissionen aus Personenkraftwagen im Jahr 2003 zu überprüfen.

(Änderung 9)

Erwägung 7a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(7a) Da die leichten Nutzfahrzeuge der Klasse N1 nach Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten, zu den CO2-Emissionen betragen, sollten sie in das Überwachungssystem aufgenommen werden.

(Änderung 10)

Erwägung 10

>ursprünglicher Text>

(10) Die Entscheidung zielt nicht darauf ab, die Fahrzeugzulassungssysteme der verschiedenen Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sondern auf diesen aufzubauen, um sicherzustellen, daß Daten in einem Umfang zur Verfügung stehen, der die Funktionstüchtigkeit eines Gemeinschaftssystems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen gewährleistet.

>Text nach EP-Abstimmung>

(10) Die Entscheidung zielt nicht darauf ab, die Fahrzeugzulassungssysteme der verschiedenen Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sondern auf diesen aufzubauen, um sicherzustellen, daß Daten in einem Umfang zur Verfügung stehen, der die Funktionstüchtigkeit eines Gemeinschaftssystems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen

und leichter Nutzfahrzeuge gewährleistet.

(Änderung 11)

Erwägung 11

>ursprünglicher Text>

(11) Das Überwachungssystem sollte nur für diejenigen Personenkraftwagen gelten, die zum ersten Mal in der Gemeinschaft zugelassen werden und die zuvor nicht anderswo zugelassen waren.

>Text nach EP-Abstimmung>

(11) Das Überwachungssystem sollte nur für diejenigen Personenkraftwagen

und leichten Nutzfahrzeuge gelten, die zum ersten Mal in der Gemeinschaft zugelassen werden oder die zuvor nicht länger als 6 Monate anderswo zugelassen waren.

(Änderung 12)

Artikel 1

>ursprünglicher Text>

Mit dieser Entscheidung wird ein System zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen von der in der Gemeinschaft zugelassenen neuen Personenkraftwagen eingerichtet. Dieses System gilt nur für Personenkraftwagen, die zum ersten Mal in der Gemeinschaft zugelassen werden, zuvor nicht anderswo zugelassen waren und über eine EG-Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG verfügen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Mit dieser Entscheidung wird ein System zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen von der in der Gemeinschaft zugelassenen neuen Personenkraftwagen

und leichten Nutzfahrzeuge eingerichtet. Dieses System gilt nur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, die über eine EG-Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG verfügen, zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassen werden oder vorher in einem anderen Mitgliedstaat oder anderswo nicht länger als 6 Monate zugelassen waren.

(Änderung 13)

Artikel 2 Nummer 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

1a. Leichte Nutzfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge der Klasse N1 nach Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG, d.h. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht von bis zu 3500 kg.

(Änderung 14)

Artikel 2 Nummer 2

>ursprünglicher Text>

2. Neu zugelassen sind Personenkraftwagen, die zum ersten Mal in der Gemeinschaft zugelassen werden. Ausdrücklich ausgenommen sind Fahrzeuge, die nach Zulassung in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen werden, oder die zuvor ausserhalb der Gemeinschaft zugelassen waren.

>Text nach EP-Abstimmung>

2. Neu zugelassen sind Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, die zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassen werden oder die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat oder anderswo nicht länger als 6 Monate zugelassen waren.

(Änderung 15)

Artikel 2 Nummer 3

>ursprünglicher Text>

3. Die Konformitätsbescheinigung ist die Bescheinigung nach Artikel 6 der Richtlinie 70/156/EWG, die jedem neuen Personenkraftwagen beiliegen muß, damit er zugelassen oder in Betrieb genommen werden darf.

>Text nach EP-Abstimmung>

3.

Die Konformitätsbescheinigung ist die Bescheinigung nach Artikel 6 der Richtlinie 70/156/EWG, die jedem neuen Personenkraftwagen und jedem neuen leichten Nutzfahrzeug beiliegen muß, damit er zugelassen oder in Betrieb genommen werden darf.

(Änderung 16)

Artikel 2 Nummer 4

>ursprünglicher Text>

4. Die spezifischen CO2-Emissionen eines bestimmten Personenkraftwagens sind die gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG gemessenen Emissionen.

>Text nach EP-Abstimmung>

4.

Die spezifischen CO2-Emissionen eines bestimmten Personenkraftwagens oder eines bestimmten leichten Nutzfahrzeuges sind die gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG gemessenen Emissionen.

(Änderung 17)

Artikel 2 Nummer 6

>ursprünglicher Text>

6. Die Nennleistung eines neuen Personenkraftwagens ist die in der Konformitätsbescheinigung angegebene maximale Motorleistung, die gemäß der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates.

>Text nach EP-Abstimmung>

6.

Die Nennleistung eines neuen Personenkraftwagens bzw. eines neuen leichten Nutzfahrzeugs ist die in der Konformitätsbescheinigung angegebene maximale Motorleistung gemäß der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates.

(Änderung 18)

Artikel 2 Nummer 9

>ursprünglicher Text>

9. Der Kraftstofftyp ist der Kraftstoff, für den der Personenkraftwagen ursprünglich genehmigt wurde und der in der Konformitätsbescheinigung angegeben ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

9.

Der Kraftstofftyp ist der Kraftstoff, für den der Personenkraftwagen oder das leichte Nutzfahrzeug ursprünglich genehmigt wurde und der in der Konformitätsbescheinigung angegeben ist.

(Änderung 19)

Artikel 2 Nummer 10

>ursprünglicher Text>

10. Die Zulassungsdatei ist eine elektronische Datei mit Angaben über die Zulassung eines einzelnen Personenkraftwagens.

>Text nach EP-Abstimmung>

10.

Die Zulassungsdatei ist eine elektronische Datei mit Angaben über die Zulassung eines einzelnen Personenkraftwagens oder eines einzelnen leichten Nutzfahrzeugs.

(Änderung 20)

Artikel 3 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Zur Einrichtung des in Artikel 1 genannten Überwachungssystems der Personenkraftwagen erfassen die Mitgliedstaaten für jeden in ihrem Hoheitsgebiet neu zugelassenen Personenkraftwagen gemäß Artikel 1 die in Anhang I beschriebenen Angaben.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Zur Einrichtung des in Artikel 1 genannten Überwachungssystems der Personenkraftwagen

und der leichten Nutzfahrzeuge erfassen die Mitgliedstaaten für jeden in ihrem Hoheitsgebiet neu zugelassenen Personenkraftwagen und für jedes in ihrem Hoheitsgebiet neu zugelassenes leichtes Nutzfahrzeug gemäß Artikel 1 die in Anhang I beschriebenen Angaben.

(Änderung 47)

Artikel 3 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in Anbetracht der in Absatz 3 beschriebenen Bewertung ersuchen, die zur Gewährleistung der Qualität der Daten angewandten Verfahren im einzelnen darzulegen. Hält die Kommission die bestehenden Verfahren nicht für effizient genug, so kann sie in Konsultation mit den Mitgliedstaaten verlangen, daß ergänzende Maßnahmen getroffen werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Die Kommission

beurteilt in Anbetracht der in Absatz 3 beschriebenen Bewertung die Qualität der von jedem Mitgliedstaat übermittelten Daten. Ist die Kommission mit der Qualität der Daten nicht zufrieden, so ersucht sie den betreffenden Mitgliedstaat, seine Verfahren für die Gewährleistung der Qualität der Daten im einzelnen darzulegen, und bewertet diese Verfahren auf der Grundlage dieser Informationen.

(Änderung 48)

Artikel 3 Absatz 4a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(4a) Die Kommission ersucht den betreffenden Mitgliedstaat in Anbetracht der in Absatz 4 beschriebenen Bewertung, innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Daten zu treffen und die Kommission über diese Maßnahmen und ihre Effizienz zu informieren. Der betreffende Mitgliedstaat trifft ergänzende Maßnahmen und berichtet der Kommission über diese Maßnahmen, bis die Kommission davon überzeugt ist, daß die getroffenen Maßnahmen die notwendige Qualität der Daten gewährleisten.

(Änderung 21)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) für jeden Kraftstofftyp

i) die Gesamtzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen,

ii) die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neu zugelassener Personenkraftwagen ;

>Text nach EP-Abstimmung>

(a)

für jeden Kraftstofftyp

i) die Gesamtzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen,

ia) die Gesamtzahl der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge,

ii) die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neu zugelassener Personenkraftwagen,

iia) die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neu zugelassener leichter Nutzfahrzeuge;

(Änderung 22)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) für jeden Hersteller und Kraftstofftyp die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen und die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen;

>Text nach EP-Abstimmung>

b)

für jeden Hersteller und Kraftstofftyp die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen, die Anzahl der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge und jeweils die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen;

(Änderung 23)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) für jeden Kraftstofftyp und jede der in Anhang III Punkt 4 definierten unterschiedlichen CO2-Emissionskategorien die Anzahl der neu zugelassener Personenkraftwagen;

>Text nach EP-Abstimmung>

c)

für jeden Kraftstofftyp und jede der in Anhang III Punkt 4 definierten unterschiedlichen CO2-Emissionskategorien die Anzahl der neu zugelassener Personenkraftwagen und die Anzahl der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge;

(Änderung 24)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

>ursprünglicher Text>

d) für jeden Kraftstofftyp und jeder der in Anhang III Punkt 5 definierten unterschiedlichen Massenkategorien

i) die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen,

ii) die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen,

iii) die durchschnittliche Masse;

>Text nach EP-Abstimmung>

d)

für jeden Kraftstofftyp und jeder der in Anhang III Punkt 5 definierten unterschiedlichen Massenkategorien

i) die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen,

ia) die Anzahl der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge,

ii) jeweils die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen,

iii) jeweils die durchschnittliche Masse;

(Änderung 25)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

>ursprünglicher Text>

e) für jeden Kraftstofftyp und jeder der in Anhang III Punkt 6 definierten unterschiedlichen Nennleistungskategorien

i) die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen,

ii) die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen,

iii) die durchschnittliche Nennleistung des Motors;

>Text nach EP-Abstimmung>

e)

für jeden Kraftstofftyp und jeder der in Anhang III Punkt 6 definierten unterschiedlichen Nennleistungskategorien

i) die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen,

ia) die Anzahl der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge,

ii) jeweils die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen,

iii) jeweils die durchschnittliche Nennleistung des Motors;

(Änderung 26)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

>ursprünglicher Text>

f) für jeden Kraftstofftyp und jede der in Anhang III Punkt 7 definierten unterschiedlichen Hubraumkategorien

i) die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen,

ii) die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen,

iii) den durchschnittlichen Hubraum.

>Text nach EP-Abstimmung>

f)

für jeden Kraftstofftyp und jede der in Anhang III Punkt 7 definierten unterschiedlichen Hubraumkategorien

i) die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen,

ia) die Anzahl der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge,

ii) jeweils die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen,

iii) jeweils den durchschnittlichen Hubraum.

(Änderung 27)

Artikel 4 Absatz 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Die Angaben zu allen neu zugelassenen Personenkraftwagen sind vom Hersteller zusammenzustellen.

(Änderung 28)

Artikel 4 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Angaben nach Absatz 1. Für das erste Jahr sind die Daten spätestens bis zum 1. Juli 2001 zu übermitteln. Danach müssen die im vorangegangenen Kalenderjahr erfassten Überwachungsdaten jeweils bis zum 1. April vollständig übermittelt worden sein. Die Daten sind in dem in Anhang IV festgelegten Format zu übermitteln.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Angaben nach Absatz 1. Für das erste Jahr sind die Daten spätestens bis zum 1. Juli

2000 zu übermitteln. Danach müssen die im vorangegangenen Kalenderjahr erfassten Überwachungsdaten jeweils bis zum 1. April vollständig übermittelt worden sein. Das genaue Format, in dem die Angaben zu übermitteln sind, wird die Kommission bis zum 31. Juli 1999 veröffentlichen

(Änderung 29)

Artikel 5

>ursprünglicher Text>

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine für die Erfassung und Übermittlung der Überwachungsdaten verantwortliche Stelle und setzt die Kommission darüber bis zum 31. Juli 2000 in Kenntnis.

>Text nach EP-Abstimmung>

Jeder Mitgliedstaat bestimmt

die für die Erfassung und Übermittlung der Überwachungsdaten verantwortliche zuständige Behörde und setzt die Kommission darüber bis zum 31. Juli 1999 in Kenntnis.

(Änderung 30)

Artikel 6

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Juli 2000 mit, wie sie die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung umsetzen wollen. Ausgehend von diesen Berichten kann die Kommission weitere Informationen anfordern oder in Konsultation mit den Mitgliedstaaten verlangen, daß das vorgeschlagene Umsetzungsverfahren geändert wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Juli

1999 mit, wie sie die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung umsetzen wollen. Ausgehend von diesen Berichten kann die Kommission weitere Informationen anfordern oder in Konsultation mit den Mitgliedstaaten verlangen, daß das vorgeschlagene Umsetzungsverfahren geändert wird.

(Änderung 31)

Artikel 7

>ursprünglicher Text>

Die Kommission legt dem Rat spätestens am 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Anwendung des kraft dieser Entscheidung eingerichteten Überwachungssystems vor.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission legt dem Rat

und dem Europäischen Parlament spätestens am 30. Juni 2002 einen Bericht über die Anwendung des kraft dieser Entscheidung eingerichteten Überwachungssystems vor.

(Änderung 32)

Artikel 7a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 7a

Die im Rahmen des Überwachungssystems ermittelten Zahlen für das Kalenderjahr 2002 dienen als Grundlage für die Überprüfung von zwischen der Kommission und der Automobilindustrie vereinbarten Selbstverpflichtungen zur Senkung der CO2-Emissionen aus Kraftfahrzeugen und gegebenenfalls für ihre Revision.

(Änderung 33)

Artikel 8

>ursprünglicher Text>

Die Kommission legt dem Rat für jedes Kalenderjahr einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Überwachungsdaten vor.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission legt dem Rat

und dem Europäischen Parlament für jedes Kalenderjahr einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Überwachungsdaten vor.

(Änderung 34)

Artikel 8a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 8a

In dem Bericht ist darzulegen, wie sich die CO2-Emissionen geändert haben. Es ist auch anzugeben, ob die Reduzierungen auf technische Maßnahmen der Hersteller oder andere Gründe, etwa verändertes Verbraucherverhalten, zurückzuführen sind.

(Änderung 35)

Anhang I Ziffer 1 nach dem vierten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Länge x Breite (d.h. Masse der Karosserie des Fahrzeugs)

(Änderung 36)

Anhang II Einleitung

>ursprünglicher Text>

Die Hersteller können ihre Pkw-Typen in Varianten und noch differenzierter in Versionen unterteilen. Die genauesten Angaben über die CO2-Emissionen eines bestimmten Kraftwagens sind die Daten, die eigens für die Version angeführt werden, zu der der Wagen gehört. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten für das Überwachungssystem nur "versionsspezifische" Daten erfassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Hersteller können ihre Pkw-

Typenund ihre LNF-Typen (leichte Nutzfahrzeuge) in Varianten und noch differenzierter in Versionen unterteilen. Die genauesten Angaben über die CO2-Emissionen eines bestimmten Fahrzeugs sind die Daten, die eigens für die Version angeführt werden, zu der der Wagen gehört. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten für das Überwachungssystem nur "versionsspezifische" Daten erfassen.

(Änderung 37)

Anhang II Ziffer 2 Buchstaben a und b

>ursprünglicher Text>

a) Informationen, die unmittelbar für das CO2-/Pkw-Überwachungssystem verwendet oder in elektronische Datenbanken aufgenommen werden sollen, die anschließend als Grundlage für das Überwachungssystems dienen, sind den offiziellen "Beschreibungsunterlagen" zu entnehmen, die die einzelstaatlichen Typgenehmigungsbehörden zusammen mit der Benachrichtigung über die Erteilung der Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG übermitteln.

>Text nach EP-Abstimmung>

a)

Informationen, die unmittelbar für das CO2-/Pkw/LNF-Überwachungssystem verwendet oder in elektronische Datenbanken aufgenommen werden sollen, die anschließend als Grundlage für das Überwachungssystems dienen, sind den offiziellen "Beschreibungsunterlagen" zu entnehmen, die die einzelstaatlichen Typgenehmigungsbehörden zusammen mit der Benachrichtigung über die Erteilung der Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG übermitteln.

>ursprünglicher Text>

b) Die von den einzelstaatlichen Typgenehmigungsbehörden übermittelten Beschreibungsunterlagen können Daten enthalten, die sich auf mehrere verschiedene Versionen beziehen. Aus diesem Grund ist es wichtig, daß die jeweiligen Daten für einen unter die Bestimmung dieser Entscheidung fallenden neuen Personenkraftwagen in den Beschreibungsunterlagen eindeutig ausgewiesen sind. Daher hat die Auswahl der Daten für eine bestimmte Version auf der Grundlage der Typen, Varianten und Versionsnummer des Fahrzeugs zu erfolgen, die in der Konformitätsbescheinigung vermerkt sind. Diese enthält in jedem Fall Daten, die sich auf eine bestimmte Version eines gegebenen Pkw-Typs beziehen.

>Text nach EP-Abstimmung>

b)

Die von den einzelstaatlichen Typgenehmigungsbehörden übermittelten Beschreibungsunterlagen können Daten enthalten, die sich auf mehrere verschiedene Versionen beziehen. Aus diesem Grund ist es wichtig, daß die jeweiligen Daten für einen unter die Bestimmung dieser Entscheidung fallenden neuen Personenkraftwagen bzw. für ein unter die Bestimmung dieser Entscheidung fallendesneues leichtes Nutzfahrzeug in den Beschreibungsunterlagen eindeutig ausgewiesen sind. Daher hat die Auswahl der Daten für eine bestimmte Version auf der Grundlage der Typen, Varianten und Versionsnummer des Fahrzeugs zu erfolgen, die in der Konformitätsbescheinigung vermerkt sind. Diese enthält in jedem Fall Daten, die sich auf eine bestimmte Version eines gegebenen Pkw-Typs bzw. eines gegebenen LNF-Typs beziehen.

(Änderung 38)

Anhang III Titel und Absätze 1 und 2

>ursprünglicher Text>

Verfahren zur Berechnung der Angaben für die CO2-Überwachung neuer Personenkraftwagen

>Text nach EP-Abstimmung>

Verfahren zur Berechnung der Angaben für die CO2-Überwachung neuer

Kraftfahrzeuge

>ursprünglicher Text>

Dieser Anhang beschreibt die Angaben, die der Europäischen Kommission im Rahmen des Überwachungssystems zu übermitteln sind. Die Angaben für das Überwachungssystem sind gemäß dem nachstehend beschriebenen Verfahren auf der Grundlage der bei der Erstzulassung neuer Personenkraftwagen erfassten Ausgangsdaten zu ermitteln (Siehe Anhang I). Das genaue Format, in dem die Angaben der Kommission zu übermitteln sind, ist Anhang IV zu entnehmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Dieser Anhang beschreibt die Angaben, die der Europäischen Kommission im Rahmen des Überwachungssystems zu übermitteln sind. Die Angaben für das Überwachungssystem sind gemäß dem nachstehend beschriebenen Verfahren auf der Grundlage der bei der Erstzulassung neuer Personenkraftwagen

und neuer leichter Nutzfahrzeuge erfassten Ausgangsdaten zu ermitteln (Siehe Anhang I). Das genaue Format, in dem die Angaben der Kommission zu übermitteln sind, wird die Europäische Kommission bis zum 31. Juli 1999 veröffentlichen.

>ursprünglicher Text>

Dabei sind lediglich Fahrzeuge mit Benzin- und Dieselmotoren zu berücksichtigen, da dies die einzigen Kraftstoffe sind, die derzeit von den Gemeinschaftsvorschriften über die Typgenehmigung erfasst werden. Nur Informationen über neue Personenkraftwagen, die zuvor noch nicht in der Gemeinschaft zugelassen waren, werden im Rahmen dieses Überwachungssystems verwendet. Personenkraftwagen, die bereits in der Gemeinschaft oder anderswo zugelassen waren, sind ausdrücklich von den Bestimmungen dieser Entscheidung ausgenommen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Dabei sind lediglich Fahrzeuge mit Benzin-

oder Dieselmotoren zu berücksichtigen, da dies die einzigen Kraftstoffe sind, die derzeit von den Gemeinschaftsvorschriften über die Typgenehmigung erfasst werden. Nur Informationen über neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge, die zuvor noch nicht länger als 6 Monate in der Gemeinschaft zugelassen waren, werden im Rahmen dieses Überwachungssystems verwendet. Personenkraftwagen und Leichte Nutzfahrzeuge, die bereits in der Gemeinschaft oder anderswo länger als 6 Monate zugelassen waren, sind ausdrücklich von den Bestimmungen dieser Entscheidung ausgenommen.

(Änderung 39)

Anhang III Punkt 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

1a. Anzahl neu zugelassener leichter Nutzfahrzeuge je Kraftstofftyp (Nf)

Für jeden Kraftstofftyp (Benzin oder Diesel) berechnen die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge, die zum ersten Mal in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen worden sind. Nf ist die Anzahl der zum ersten Mal zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge für jeden Kraftstofftyp f.

(Änderung 40)

Anhang III Punkt 2

>ursprünglicher Text>

2. Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen neu zugelassener Fahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps (Sf,ave)

Der Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen aller neu zugelassenen Fahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps (Sf,ave) wird berechnet aus der Summe der spezifischen CO2-Emissionen der einzelnen neu zugelassenen Fahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps Sf, geteilt durch die Anzahl der neu zugelassenen Fahrzeuge desselben Kraftstofftyps Nf.

(S(f,ave) = (1/Nf) . Ó Sf

>Text nach EP-Abstimmung>

2. Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen neu zugelassener Fahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps (Sf,ave)

Der Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen der neu zugelassenen Personenkraftwagen und der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps (Sf,ave) wird jeweils berechnet aus der Summe der spezifischen CO2-Emissionen der einzelnen neu zugelassenen Fahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps Sf, geteilt durch die Anzahl der neu zugelassenen Fahrzeuge desselben Kraftstofftyps Nf.

(S(f,ave) = (1/Nf) . ÓSf

(Änderung 41)

Anhang III Punkt 3

>ursprünglicher Text>

3. Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neu zugelassenen Fahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps und Herstellers (Sf,ave,man)

Diese Angabe wird berechnet aus der Summe der spezifischen CO2-Emissionen aller neu zugelassenen Fahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps und Herstellers Sf,man, geteilt durch die Gesamtzahl der neu zugelassenen Fahrzeuge desselben Kraftstofftyps und Herstellers Nf,man.

Sf,ave,man = (1/Nf,man) . ÓSf,man

>Text nach EP-Abstimmung>

3. Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen der neu zugelassenen Personenkraftwagen und der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps und Herstellers (Sf,ave,man)

Diese Angabe wird für die Personenkraftwagen und für die leichten Nutzfahrzeuge jeweils berechnet aus der Summe der spezifischen CO2-Emissionen aller neu zugelassenen Fahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps und Herstellers Sf,man, geteilt durch die Gesamtzahl der neu zugelassenen Fahrzeuge desselben Kraftstofftyps und Herstellers Nf,man.

Sf,ave,man = (1/Nf,man) . ÓSf,man

(Änderung 42)

Anhang III Punkt 4

>ursprünglicher Text>

4. Die Einteilung neuer Personenkraftwagen nach CO2-Emissionen

Die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen der einzelnen Kraftstofftypen, die jeweils auf die nachstehend aufgeführten CO2-Emissionskategorien entfallen, ist festzuhalten. Dabei handelt es sich um die folgenden CO2-Emissionskategorien: 300 g/km.

>Text nach EP-Abstimmung>

4. Die Einteilung neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge nach CO2-Emissionen

Die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen der einzelnen Kraftstofftypen, die jeweils auf die nachstehend aufgeführten CO2-Emissionskategorien entfallen, ist festzuhalten. Dabei handelt es sich um die folgenden CO2-Emissionskategorien: 450 g/km.

Die Anzahl der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge der einzelnen Kraftstofftypen, die jeweils auf die nachstehend aufgeführten CO2-Emissionskategorien entfallen, ist festzuhalten. Dabei handelt es sich um die folgenden CO2-Emissionskategorien: 450 g/km.

(Änderung 43)

Anhang III Punkt 5 Titel und Absatz 1

>ursprünglicher Text>

5. Die Einteilung neuer Personenkraftwagen nach Masse

Für jede der Massekategorien >650, 650-750, 751-850, 851-950, 951-1050, 1051-1150, 1151-1250, 1251-1350, 1351-1500, 1551-1750 und >1750 kg sind die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen eines bestimmten Kraftstofftyps, die durchschnittliche Masse dieser Fahrzeuge sowie ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen festzuhalten.

>Text nach EP-Abstimmung>

5. Die Einteilung neuer Fahrzeuge nach Masse

Für jede der Massekategorien >650, 650-750, 751-850, 851-950, 951-1050, 1051-1150, 1151-1250, 1251-1350, 1351-1500, 1551-1750, 1751-2000, 2001-2250, 2251-2500, 2501-2800, >2800 kg sind die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen eines bestimmten Kraftstofftyps, die durchschnittliche Masse dieser Fahrzeuge sowie ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen festzuhalten.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Für jede der Massekategorien >650, 650-750, 751-850, 851-950, 951-1050, 1051-1150, 1151-1250, 1251-1350, 1351-1500, 1551-1750, 1751-2000, 2001-2250, 2251-2500, 2501-2800, >2800 kg sind die Anzahl der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps, die durchschnittliche Masse dieser Fahrzeuge sowie ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen festzuhalten.

(Änderung 44)

Anhang III Punkt 6 Titel und Absatz 1

>ursprünglicher Text>

6. Die Einteilung neu zugelassener Personenkraftwagen nach Nennleistung

Für jede der Nennleistungskategorien 180 kW sind die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen eines bestimmten Kraftstofftyps, die durchschnittliche Nennleistung dieser Fahrzeuge sowie ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen festzuhalten.

>Text nach EP-Abstimmung>

6. Die Einteilung neu zugelassener Fahrzeuge nach Nennleistung

Für jede der Nennleistungskategorien 300 kW sind die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen eines bestimmten Kraftstofftyps, die durchschnittliche Nennleistung dieser Fahrzeuge sowie ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen festzuhalten.

Für jede der Nennleistungskategorien 300 kW sind die Anzahl der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps, die durchschnittliche Nennleistung dieser Fahrzeuge sowie ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen festzuhalten.

(Änderung 45)

Anhang III Punkt 7 Titel und Absatz 1

>ursprünglicher Text>

7. Die Einteilung neu zugelassener Personenkraftwagen nach Hubraum

Für jede der Hubraumkategorien 3000 cm3 sind die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen eines bestimmten Kraftstofftyps, der durchschnittliche Hubraum dieser Fahrzeuge sowie ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen festzuhalten.

>Text nach EP-Abstimmung>

7. Die Einteilung neu zugelassener Fahrzeuge nach Hubraum

Für jede der Hubraumkategorien 4500 cm3 sind die Anzahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen eines bestimmten Kraftstofftyps, der durchschnittliche Hubraum dieser Fahrzeuge sowie ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen festzuhalten.

Für jede der Hubraumkategorien 4500 cm3 sind die Anzahl der neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge eines bestimmten Kraftstofftyps, der durchschnittliche Hubraum dieser Fahrzeuge sowie ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen festzuhalten.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen Kohlendioxid-Emissionen neuer Personenkraftwagen (KOM(98)0348 - C4-0425/98 - 98/0202(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0348 - 98/0202(SYN) ((ABl. C 231 vom 23.7.1998, S. 6.)),

* vom Rat gemäß Artikel 189 c und 130 s Absatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0425/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0492/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, dem er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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