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Document 51998AP0467

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Ungarns an einem Gemeinschaftsprogramm im Rahmen der audiovisuellen Politik der Gemeinschaft (KOM(97)0562 C4-0637/97 97/0311(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

ABl. C 98 vom 9.4.1999, p. 507 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AP0467

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Ungarns an einem Gemeinschaftsprogramm im Rahmen der audiovisuellen Politik der Gemeinschaft (KOM(97)0562 C4-0637/97 97/0311(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0507


A4-0467/98

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Ungarns an einem Gemeinschaftsprogramm im Rahmen der audiovisuellen Politik der Gemeinschaft (KOM(97)0562 - C4-0637/97 - 97/0311(CNS))

Dieser Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

Ungarn hat das Abkommen des Europarates über grenzueberschreitendes Fernsehen ratifiziert, was als wichtiger Schritt im Rahmen der Angleichung der Rechtsvorschriften anzusehen ist -

>Text nach EP-Abstimmung>

Ungarn hat

zwar das Abkommen des Europarates über grenzueberschreitendes Fernsehen umgesetzt und in sein Mediengesetz eine Reihe von Bestimmungen aufgenommen, um den in Artikel 9 Absatz 2 des am 31. Dezember 1993 mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Vertrags enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen, jedoch bedarf es noch grösserer Fortschritte, damit auf alle Unternehmen des audiovisuellen Bereichs eine eiheitliche Gesetzgebung, die mit den europäischen Rechtvorschriften übereinstimmt, Anwendung finden kann, was ein wichtiger Schritt im Rahmen der Angleichung der Rechtsvorschriften ist -

(Änderung 2)

Erwägung 6a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission zur Komitologie, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1996 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1997 - Einzelplan III - Kommission(1) erwähnt wird, hält die Kommission das Europäische Parlament über die Arbeit dieses Ausschusses auf dem laufenden.

- --------

(1) ABl. C 347 vom 18.11.1996, S. 125.

(Änderung 3)

Beschluß Absätze 1a bis 1c (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Ungarn beteiligt sich an allen Aktionen des Programms Media II vorbehaltlich der Annahme eines Zeitplans, der die Anpassung der ungarischen Gesetzgebung an die europäischen Rechtsvorschriften sowie die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im audiovisuellen Sektor, insbesondere in folgenden Bereichen vorsieht:

* Definition des Status der Rundfunkanstalten,

* Ausstrahlung europäischer Werke.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Wird aus dem Haushalt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zu den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat (Ungarn) ein Finanzbeitrag geleistet, teilt die Kommission dies der Haushaltsbehörde vorab mit.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Betrag und Modalitäten der jährlichen Kofinanzierung der Maßnahme erscheinen in den Erläuterungen Anlage IV Teil B Einzelplan III des Haushaltsplans.

(Änderung 4)

Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrates EG/Ungarn

Anhang I Ziffer 6

>ursprünglicher Text>

6. Unbeschadet der Verantwortung der Kommission und des Rechnungshofs der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung der Programme gemäß Artikel 7 (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) und Artikel 6 (MEDIA II - Fortbildung) wird die Beteiligung Ungarns an dem Programm partnerschaftlich von der Kommission und Ungarn ständig überwacht. Ungarn unterbreitet der Gemeinschaft entsprechende Berichte und beteiligt sich an etwaigen anderen von der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang geplanten Aktivitäten.

>Text nach EP-Abstimmung>

6.

Unbeschadet der Verantwortung der Kommission und des Rechnungshofs der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung der Programme gemäß Artikel 7 (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) und Artikel 6 (MEDIA II - Fortbildung) wird die Beteiligung Ungarns an dem Programm partnerschaftlich von der Kommission und Ungarn ständig überwacht. Ungarn unterbreitet der Kommission, die das Europäische Parlament (Ausschuß für Kultur, Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuß EU-Ungarn) und den Rat darüber unterrichtet, entsprechende Berichte und

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

beteiligt sich an etwaigen anderen von der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang geplanten Aktivitäten.

(Änderung 5)

Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrates EG/Ungarn

Anhang I Ziffer 7

>ursprünglicher Text>

7. Unbeschadet der in Artikel 4 (MEDIA II - Fortbildung) und Artikel 5 (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) genannten Verfahren wird Ungarn zu Koordinierungstreffen über alle die Umsetzung dieses Beschlusses betreffenden Fragen eingeladen, die vor den regelmässigen Sitzungen des Programmausschusses stattfinden. Die Kommission informiert Ungarn über die Ergebnisse dieser regelmässigen Sitzungen.

>Text nach EP-Abstimmung>

7.

Unbeschadet der in Artikel 4 (MEDIA II - Fortbildung) und Artikel 5 (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) genannten Verfahren wird Ungarn zu Koordinierungstreffen über alle die Umsetzung dieses Beschlusses betreffenden Fragen eingeladen, die vor den regelmässigen Sitzungen des Programmausschusses stattfinden. Die Kommission informiert Ungarn und das Europäische Parlament (Ausschuß für Kultur, Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuß EU-Ungarn) über die Ergebnisse dieser regelmässigen Sitzungen.

(Änderung 7)

Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates EG/Ungarn

Anhang I Ziffer 9

>ursprünglicher Text>

9. Anträge, Verträge, Berichte und sonstige verwaltungstechnische Vereinbarungen zu dem Programm sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

9.

Anträge, Verträge, Berichte und sonstige verwaltungstechnische Vereinbarungen zu dem Programm sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen, es sei denn, es wird ausnahmsweise Ungarisch verwendet.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Ungarns an einem Gemeinschaftsprogramm im Rahmen der audiovisuellen Politik der Gemeinschaft (KOM(97)0562 - C4-0637/97 - 97/0311(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(97)0562) - 97/0311(CNS) ((ABl. C 368 vom 5.12.1997, S. 14.)),

* gestützt auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 130 Absatz 3 des EG-Vertrags,

* vom Rat gemäß Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0637/97),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0467/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. beantragt die Einleitung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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