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Document 41976X0219

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 9. Februar 1976 mit einem Aktionsprogramm im Bildungsbereich

ABl. C 38 vom 19.2.1976, p. 1–5 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document In force

41976X0219

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 9. Februar 1976 mit einem Aktionsprogramm im Bildungsbereich

Amtsblatt Nr. C 038 vom 19/02/1976 S. 0001 - 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0073
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0073


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ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR BILDUNGSWESEN

vom 9 . Februar 1976

mit einem Aktionsprogramm im Bildungsbereich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR BILDUNGSWESEN -

gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ,

unter Bezugnahme auf die Entschließung der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 6 . Juni 1974 über die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens ( 1 ) ,

unter Bezugnahme auf die Punkte 5 und 9 des Kommuniqués über die Konferenz der Regierungschefs der Mitgliedstaaten vom 9 . und 10 . Dezember 1974 in Paris ,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 21 . Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm ( 2 ) sowie auf die Vorschläge der Kommission an den Rat zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vom 19 . Dezember 1974 und über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern vom 28 . Juli 1975 ( 3 ) ,

in der Erwägung , daß das Europäische Parlament in seiner Sitzung am 22 . September 1975 ( 4 ) die Bedeutung der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Bildungswesens betont hat ,

in der Erwägung , daß der Wirtschafts - und Sozialausschuß auf seiner Tagung am 23 . und 24 . April 1975 darauf hingewiesen hat , daß " das Bildungswesen für die volle , gesunde Entfaltung der Gemeinschaft von zentraler Bedeutung ist " ( 5 ) ,

unter Bekräftigung ihres Willens , im Bereich des Bildungswesen eine europäische Zusammenarbeit zu verwirklichen ,

im Bewusstsein des Beitrags , den eine solche Zusammenarbeit für die Entwicklung der Gemeinschaft be * euten kann ,

nach Kenntnisnahme von dem Bericht des Ausschusses für Bildungsfragen -

NEHMEN FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN :

I . Das Aktionsprogramm unter IV wird durchgeführt .

II . 1 . Es wird ein Ausschuß für Bildungsfragen aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission eingesetzt . Den Vorsitz des Ausschusses nimmt das Land wahr , das im Rat den Vorsitz innehat .

Der Ausschuß koordiniert und wacht über die Durchführung des Programms ; er berichtet darüber dem Rat und den im Rat vereinigten Ministern für Bildungswesen nach dem Verfahren des Artikels 4 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften .

Der Ausschuß bereitet nach demselben Verfahren die Beschlüsse des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vor , einschließlich derjenigen , die künftige Entwicklung im Bereich des Bildungswesens betreffen .

2 . Die Kommission wird ersucht , in enger Verbindung mit dem Ausschuß für Bildungsfragen die geeigneten Maßnahmen zu treffen , die auf Gemeinschaftsebene durchzuführen sind .

Bei der Durchführung auf Gemeinschaftsebene der von den im Rat vereinigten Ministern für Bildungswesen beschlossenen Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten handelt die Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Bildungsfragen , der nach dem in Nummer 1 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgeht .

III . Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen treten regelmässig zusammen , um die Durchführung des Aktionsprogramms zu verfolgen , Richtpunkte für die Zukunft zu setzen und ihre Politiken einander gegenüberzustellen .

IV . Das Aktionsprogramm lauter wie folgt :

Bessere Möglichkeiten der Bildung und Ausbildung der Staatsangehörigen von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und von Nichtmitgliedsländern sowie ihrer Kinder

1 . Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen unterstreichen nach Kenntnisnahme von den Orientierungspunkten , die die Kommission dem Rat am 19 . Dezember 1974 im Rahmen des sozialpolitischen Aktionsprogramms unterbreitet hat , die bildungspolitische Dimension eines solchen Programms .

Die Minister bringen bereits jet * t den Willen der Mitgliedstaaten zum Ausdruck , zugunsten der Staatsangehörigen von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und von Nichtmitgliedsländern sowie ihrer Kinder geeignete Maßnahmen fortzuführen und auszubauen , die darauf abzielen , die Aufnahme dieser Kinder zu verbessern und ihre Anpassung an das Schulsystem und das soziale Leben des Gastlandes zu ermöglichen . Zu diesem Zweck kommen sie überein , insbesondere die folgenden Maßnahmen zu fördern :

- Durchführung und Ausbau eines Einführungsunterrichts mit Schnellkursen in der Sprache oder den Sprachen des Aufnahmelandes ;

- Maßnahmen , mit denen diesen Kindern , möglichst im Rahmen der Schule und in Verbindung mit dem Herkunftsland , der Unterricht in der Muttersprache und in der heimatlichen Landeskunde in angemessener Weise erleichtert wird ;

- bessere Information der Familien über die sich ihnen bietenden Bildungs - und Unterrichtsmöglichkeiten .

2 . Auf Gemeinschaftsebene wird folgendes durchgeführt :

- Informations - und Erfahrungsaustausch über die Gestaltung geeigneter Unterrichtsformen , der in einer begrenzten Anzahl von Modellvorhaben durchgeführt wird , die die Beurteilung und den Vergleich dieser Unterrichtsformen ermöglichen , sowie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung der Lehrkräfte , die in diesem Bereich Verantwortung übernehmen ;

- pädagogische Studien und Forschungsarbeiten auf folgenden Gebieten :

- Untersuchung geeigneter Methoden des Sprachunterrichts ,

- Untersuchung über den Stellenwert des Landeskunde - und Muttersprachenunterrichts in den Lehrplänen ,

- Untersuchung der derzeitigen Bedingungen und der bestehenden Bestimmungen für den Zugang zur Bildung auf allen Ebenen und der besonderen Bedürfnisse der schulischen Orientierung ,

- Untersuchung der gegenwärtigen und geplanten Vorkehrungen für Bildungs - und Sprachunterrichtsprogramme von Rundfunk und Fernsehen ,

- Untersuchung über den Bedarf an Schulen mit mehr als einer Unterrichtssprache .

Verbesserung der Korrespondenz der Bildungssysteme in Europa

3 . Es ist notwendig , daß die allseitige Kenntnis der verschiedenen Bildungssysteme in der Gemeinschaft verbessert wird und Politiken , Erfahrungen und Ideen der Mitgliedstaaten kontinuierlich verglichen werden .

4 . Zu diesem Zweck werden

- auf Gemeinschaftsebene regelmässige Zusammenkünfte der für die Bildungspolitik Verantwortlichen veranstaltet ;

- von den Mitgliedstaaten Studienbesuche in den anderen Mitgliedstaaten für Verwaltungsfachleute organisiert , die auf lokaler , regionaler und nationaler Ebene für Schulen und Hochschulen verantwortlich sind .

5 . Um der Erfahrung der Lehrkräfte und der Lernenden an Grundschulen und Sekundarschulen in der Gemeinschaft eine europäische Dimension zu verleihen , fördern und organisieren die Mitgliedstaaten

- Studienbesuche und den kurzfristigen Austausch von Lehrkräften , wobei die in der Ausbildung stehenden Sprachlehrer besonders berücksichtigt werden ;

- den Ausbau der einzelstaatlichen Informations - und Konsultationsstellen , die für die Förderung des Austauschs und der Mobilität der Lernenden und der Lehrkräfte innerhalb der Gemeinschaft erforderlich sind ;

- Kontakte zwischen den leitenden Stellen der Bildungsstätten , zu deren Aufgaben die Ausbildung von Lehrkräften gehört ;

- schulische Veranstaltungen europäischen Inhalts .

Die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene wird sich in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Tätigkeiten und Erfahrungen der Mitgliedstaaten entwickeln .

6 . Auf Gemeinschaftsebene werden untersucht :

- die Ausdehnung der Praxis der Anerkennung des Schulbesuchs im Ausland ;

- die Möglichkeit für Lehrkräfte , während eines Teils ihrer Laufbahn in einem anderen Staat der Gemeinschaft als in ihrem Heimatland tätig zu sein ;

- die Schaffung von Lehranstalten europäischen oder internationalen Typs mit spezifischen Lehrplänen und mehreren Unterrichtssprachen .

7 . Um den Schülern aus den Mitgliedstaaten , die sich in einen anderen Staat der Gemeinschaft begeben , den Übergang von einem Schulsystem zum anderen zu erleichtern , werden auf Gemeinschaftsebene die Konzeption und die Einzelheiten eines einheitlichen Schulpasses im Hinblick auf eine möglichst bald zu treffende Entscheidung geprüft .

Zusammenstellung einer aktuellen Dokumentation sowie aktueller Statistiken im Bereich des Bildungswesens

8 . Es ist notwendig , daß der Umlauf von Informationen zwischen den für die Bildung Verantwortlichen und den entsprechenden Zielgruppen auf allen Ebenen intesiviert und besser gesteuert wird .

9 . Zu diesem Zweck wird ein Austauschnetz für Informationen geschaffen , indem in jedem Mitgliedstaat ein nationaler Informationsdienst für das Bildungswesen in der Gemeinschaft bestimmt wird . Die Gestaltung der Arbeit auf Gemeinschaftsebene wird untersucht , nachdem die entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen getroffen worden sind .

10 . Für die Beschaffung von Informationen erproben die Mitgliedstaaten die Normen , die im Rahmen des FUDISED-Projekts festgelegt worden sind .

11 . Damit die Gemeinschaft ihren spezifischen Beitrag zu einer vertieften allseitigen Kenntnis der Unterrichtssysteme leisten kann , wird auf Gemeinschaftsebene untersucht , auf welche Weise die vorliegenden Informationen den Bürgern der Gemeinschaft am besten zur Kenntnis gebracht werden können . Es werden Handbücher zur Information der Lernenden herausgegeben .

12 . Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen bekunden den Willen , die Bemühungen des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften , im Rahmen eines ständigen Programms Daten über die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens zusammenzutragen , zu unterstützen .

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Hochschulwesens

Es ist notwendig , daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Hochschulwesens gefördert wird .

13 . Zur Verstärkung der Kontakte zwischen den verschiedenen Hochschulen werden unter Beachtung von deren Autonomie die folgenden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen :

- Förderung der Entwicklung von Beziehungen mit und zwischen den Organisationen , die Hochschulen vertreten ;

- Förderung kurzer Studienaufenthalte mit spezifischen Studienzielen für Lehr - und Verwaltungspersonal und für Forscher ;

- Förderung der Entwicklung gemeinsamer Studien - und Forschungsprogramme von Hochschulen mehrer Mitgliedstaaten .

14 . Zur Förderung der Freizuegigkeit und der Mobilität der Lehrkräfte , der Studenten und der Forscher werden auf Gemeinschaftsebene folgende Maßnahmen getroffen :

- Durchführung einer Aussprache mit Verantwortlichen des Hochschulbereichs im Hinblick auf die Festlegung einer gemeinsamen Haltung in bezug auf die Hochschulzulassung von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten ;

- Ausarbeitung eines Berichtes über die Frage , ob und inwieweit die einzelstaatlichen Stipendiensysteme für nicht graduierte Studenten und Graduierte sowie für Forscher und Lehrkräfte im Hinblick auf die Mobilität in der Gemeinschaft zu ergänzen sind , gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Vorschläge ;

- Ausarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung der Hindernisse , die der Mobilität der Hochschulstudenten , -lehrer und -forscher im Wege stehen .

15 . Zum gleichen Zweck richten die Mitgliedstaaten die Bitte an die zuständigen Behörden , bei der Berechnung des Dienstalters die Zeiten zu berücksichtigen , die mit einer Lehr - oder Forschungstätigkeit in anderen Mitgliedstaaten verbracht werden , und Mittel und Wege zu prüfen , welche die Zusammenrechnung der mit Lehr - oder Forschungstätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten verbrachten Zeiten zur Feststellung der Versorgungsansprüche ermöglichen .

16 . Zur Verbesserung der Möglichkeiten für eine akademische Anerkennung der Diplome und der Studienzeiten und -leistungen werden folgende Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen :

- Erstellung eines Berichtes zur Analyse der derzeitigen Lage bei der akademischen Anerkennung der Diplome , mit Vorschlägen für die Verbesserung dieser Lage und gegebenenfalls für ein System von Abkommen ;

- Durchführung von Konsultationen zwischen den politisch Verantwortlichen und Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen im Hinblick auf die Anerkennung der Studienzeiten und -leistungen .

Fremdsprachenunterricht

17 . Um möglichst vielen Schülern das Erlernen der Gemeinschaftssprachen zu ermöglichen , wird die Verfolgung folgender Ziele gefördert :

- die Möglichkeit für alle Schüler , mindestens eine weitere Sprache der Gemeinschaft zu erlernen ;

- der Grundsatz , daß jeder künftige Sprachlehrer eine Zeit in einem Land oder Gebiet verbringt , in dem die Sprache , die er lehren soll , gesprochen wird ;

- die Förderung des Fremdsprachenunterrichts ausserhalb des herkömmlichen Schulsystems ( z.B . durch Radio und Fernsehen ) , insbesondere zur Berufsbildung Erwachsener .

18 . Als erstes werden folgende Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen ;

- Zusammenkunft der für die Gestaltung des Fremdsprachenunterrichts Verantwortlichen sowie Zusammenkunft der in diesem Bereich spezialisierten Forscher ;

- Prüfung - auf Gemeinschaftsebene - der Ergebnisse der Forschungsarbeiten über die Methodik des Fremdsprachenunterrichts , insbesondere der Arbeiten des Rates für kulturelle Zusammenarbeit im Rahmen des Europarates .

19 . Gleichzeitig werden von den Mitgliedstaaten

- längere und regelmässige Auslandsaufenthalte von Sprachlehrern organisiert und der Austausch von Fremdsprachenassistenten gefördert ;

- der Schüler - oder Schülergruppenaustausch gefördert .

Chancengleichheit für den uneingeschränkten Zugang zu allen Bildungsformen

20 . Die Verwirklichung der Chancengleichheit für den uneingeschränkten Zugang zu allen Bildungsformen ist ein wesentliches Ziel der Bildungspolitik aller Mitgliedstaaten , und ihre Bedeutung für die Erreichung der Chancengleichheit in der Gesellschaft muß in Verbindung mit der übrigen Politik im wirtschaftlichen und sozialen Rahmen betont werden .

21 . Über die Aktionen der Mitgliedstaaten hinaus wird auf Gemeinschaftsebene ein Meinungs - und Erfahrungsaustausch über die Konzeptionen und Entwicklungen veranstaltet , um die besonderen Bereiche festzulegen , die Gegenstand gemeinsamer Aktionen sein könnten . Im Anfangsstadium wird sich dieser Meinungsaustausch auf folgende Fragen konzentrieren :

a ) Gestaltung der vorschulis hen Erziehung und ihrer Verbindung zur Grundschule sowie deren Gestaltung , mit dem Ziel , allen Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der am wenigsten begünstigten Gruppen die Möglichkeit zu bieten , den Zugang zu den weiterführenden Schulen zu nutzen ;

b ) Gestaltung der Pflichtausbildung an weiterführenden Schulen in der Weise , daß dort alle Kinder die Möglichkeit zu ihrer vollen Entfaltung finden ; Maßnahmen die ihnen helfen , unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Wünsche und Fähigkeiten sowie ihrer Berufsaussichten dort mit Erfolg zu bestehen .

22 . Unbeschadet der Aktionen der Mitgliedstaaten gelten auf Gemeinschaftsebene als vorrangig :

a ) Maßnahmen im Bildungsbereich zur Vorbereitung der Jugendlichen auf das Berufsleben , zur Erleichterung ihres Übergangs von der Schule zum Berufsleben , zur Verbesserung ihrer Aussichten , einen Arbeitsplatz zu finden , und damit zur Herabsetzung des Risikos von Arbeitslosigkeit ;

b ) zusätzliche Bildungsangebote im Rahmen der Weiterbildung , die es jungen Arbeitnehmern und jungen Arbeitslosen ermöglichen , ihre Aussichten auf einen Arbeitsplatz zu verbessern .

Zu diesem Zweck erstellt der Ausschuß für Bildungsfragen für den Rat und die im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen bis zum 1 . Juli 1976 einen ersten Bericht , der insbesondere die Probleme im Zusammenhang mit den Buchstaben a ) und b ) sowie die Maßnahmen hervorhebt , die im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten zur Lösung dieser Probleme beitragen könnten .

( 1 ) ABl . Nr . C 98 vom 20 . 8 . 1974 , S . 2 .

( 2 ) ABl . Nr . C 13 vom 12 . 2 . 1974 , S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . C 213 vom 17 . 9 . 1975 , S . 2 .

( 4 ) ABl . Nr . C 239 vom 20 . 10 . 1975 , S . 14 .

( 5 ) ABl . Nr . C 255 vom 7 . 11 . 1975 , S . 10 .

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